Mittlerweile ist ca. jede fünfte Familie eine so genannte „Einelternfamilie“, d.h. eine Familie mit Kindern und alleinerziehende Elternteile, also entweder Vater oder Mutter im Haushalt. Wenn ihr alleinerziehend sein solltet, dann habt ihr genau die gleichen Ansprüche auf Elterngeld wie Elternpaare auch. Das heißt ihr könnt z.B. auch ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus in gleichem Maße nutzen. Wie ihr das anstellt und was ihr genau beachten müsst, das erläutern wir euch in diesem Artikel.
Wann bekommt ihr als Alleinerziehende Elterngeld?
Alleinerziehende Mütter und Väter müssen grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Elternpaare. Ihr habt als Alleinerziehende keinen Anspruch auf Elterngeld, wenn ihr ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 EUR habt.
Grundsätzlich hat jedes Elternpaar Anspruch auf 14 Monate Elterngeld, wovon mindestens 2 und maximal 12 Monate von einem Elternteil genommen werden können. In der Praxis ist das dann meistens so, dass die Mutter 12 Monate Elternzeit nimmt und der Vater die 2 übrigen Partnermonate in Anspruch nimmt. Falls ihr nun alleinerziehend seid, dann könnt ihr zusätzlich zu den 12 Monaten, die euch sowieso zustehen, auch noch die 2 Partnermonate nehmen, wenn ihr das Elterngeld zum Ausgleich für wegfallendes Erwerbseinkommen bezieht.
In der Vergangenheit musstet ihr dafür als Voraussetzungen nachweisen, dass ihr die Alleinsorge bzw. das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für euer Kind habt. Anstatt dessen müsst ihr laut §4 BEEG heute nur noch nachweisen, dass ihr die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Einkommensteuergesetz EStG) erfüllt.
Als Alleinerziehende könnt ihr außerdem weitere 4 Monate ElterngeldPlus (also die geminderte Elterngeldtrate, bei Elternpaaren Partnerschaftsbonus genannt) erhalten. Auch wenn ihr gerade keinen Partner habt, müsst ihr dafür nur nachweisen, dass ihr durchschnittlich zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Wann seid ihr alleinstehend bzw. alleinerziehend?
Um als alleinerziehender Elternteil einen Anspruch auf Partnermonate und Partnerschafsbonus zu haben, müsst ihr zunächst einmal alleinstehend sein. Ihr zählt als alleinstehend, wenn ihr nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllt, verwitwet seid und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet. Eine Ausnahme bilden hier eure eigenen Kinder, für die ihr Kindergeld bekommt oder für die ihr den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmt.
Das Splittingverfahren kann bei euch keine Anwendung finden, wenn ihr entweder unverheiratet oder verheiratet (aber seit Beginn des Jahres dauernd getrennt lebend) seid.
Wohnt ihr mit einer anderen volljährigen Person zusammen, z.B. in einer WG, dann wird zunächst mal angenommen, dass ihr auch eine Haushaltsgemeinschaft bildet, das heißt gemeinsam wirtschaftet. Dann wärt ihr laut Definition nicht alleinstehend. Ihr habt allerdings die Möglichkeit, das zu widerlegen, wenn ihr nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebt.
Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Über den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende könnt ihr eure Steuerlast mindern, indem ihr den Betrag in der Steuererklärung von der Summe eurer Einkünfte abzieht. Der Entlastungsbetrag wird in einer Höhe von 1.908 EUR pro Kalenderjahr gewährt. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 EUR.
Um einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag zu haben, müsst ihr ein paar Voraussetzungen erfüllen. Der Entlastungsbetrag wird für jeden Monat des Jahres, in dem ihr die Voraussetzungen nicht erfüllt habt, um jeweils ein Zwölftel gekürzt.
Hier die Voraussetzungen:
- Zu eurem Haushalt muss mindestens ein Kind gehören, für das euch Kinderfreibetrag und / oder Kindergeld zustehen. Es wird angenommen, dass das Kind zu eurem Haushalt gehört, wenn es unter eurer Adresse gemeldet ist
- Ist euer Kind in mehreren Haushalten bzw. bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, dann steht der Entlastungsbetrag dem- oder derjenigen von euch zu, der oder die die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt oder erfüllen würde (in den Fällen, in denen nur ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag besteht)
- Nutzt ihr das so genannte Wechselmodell, dann könnt ihr selbst bestimmen wem von euch der Entlastungsbetrag zugeschrieben werden soll. Dafür müssen beide Elternteile eine einheitliche Erklärung abgeben