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Krankenversicherung und Elterngeld


Wie ihr während eurer Elternzeit bzw. während eures Elterngeldbezuges krankenversichert seid bzw. was ihr tun müsst, um euch entsprechend bei einer Krankenversicherung zu versichern, hängt stark davon ab, welcher Versicherung bzw. welcher Art von Versicherung ihr vor der Geburt angehört habt. Im Folgenden möchten wir euch einmal die verschiedenen Fälle im Detail erläutern.

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Ihr müsst hier vier verschiedene Fälle unterscheiden

  • Ihr seid vor der Geburt Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse wie der AOK oder der Techniker Krankenkasse gewesen
  • Ihr seid bei eurer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert (dies tritt ein, wenn euer Gehalt über der Bemessungsgrenze liegt und ihr auch in die private Krankenversicherung wechseln könntet)
  • Ihr seid über die Familienversicherung beitragsfrei versichert
  • Ihr seid privat versichert
  • Ihr seid verbeamtet. In diesem Fall seid ihr zwar auch privat versichert, es bestehen aber unterschiedliche Regelungen im Beihilferecht

Die Auswirkungen der Krankenversicherung auf eure finanzielle Situation während der Elternzeit können signifikant sein. Deshalb wollen wir euch die verschiedenen Regelungen und ein paar Tipps und Tricks etwas näher bringen.

Ihr seid gesetzlich pflichtversichert

Wenn ihr vor der Geburt in einer der gesetzlichen Krankenkassen pflichtversichert wart, dann behaltet ihr euren Versicherungsschutz und werdet beitragsfrei gestellt, d.h. ihr müsst erstmal keine Versicherungsbeiträge zahlen. Dies gilt allerdings nur, wenn ihr neben dem Elterngeld keine weiteren Erwerbseinkommen habt, für die ihr Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müsst (z.B. einen  Teilzeitjob).

Falls ihr studiert und nicht über eure Eltern mitversichert sein solltet, dann besteht eure Beitragspflicht fort, solange ihr immatrikuliert bleibt. Ihr solltet euch also darüber im Klaren sein, ob ihr euer Studium während der Elternzeit fortführen möchtet.

Ihr seid bei eurer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert

Wenn ihr vor der Geburt bei einer der gesetzlichen Krankenkassen freiwillig versichert wart, dann müsst ihr normalerweise auch während eurer Elternzeit Versicherungsbeiträge zahlen. Wenn ihr außer des Elterngeldes kein Einkommen habt, dann wird die Krankenkasse euch allerdings nur den Mindestbeitrag berechnen. Dieser liegt normalerweise in der Größenordnung von ~140 EUR je Monat. Sofern ihr verheiratet seid und euer Partner ebenfalls Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist, dann habt ihr weiterhin die Möglichkeit, euch über euren Partner in die Familienversicherung aufgenommen zu werden. In diesem Fall müsstet ihr dann während euer Elternzeit bzw. solange ihr kein Einkommen habt und nicht arbeitet, überhaupt keine Versicherungsbeiträge zahlen. Falls euer Partner allerdings privat versichert sein sollte, dann greift diese Regelung nicht.

Ihr seid über die Familienversicherung versichert

Wenn ihr bereits beitragsfrei in der Familienversicherung versichert seid, dann ändert sich für euch während der Elternzeit nichts. Eure Einkünfte aus Elterngeld werden hier nicht für die Berechnung des zulässigen Einkommens berücksichtigt.

Ihr seid in der privaten Krankenversicherung

Wenn ihr privat versichert seid, dann ändert sich für euch während der Elternzeit bzw. während des Elterngeldbezuges eigentlich nichts. Das heißt ihr müsst auch während eurer Elternzeit die vollen Versicherungsbeiträge zahlen. Falls ihr während eurer Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen möchtet und euer Einkommen deshalb unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, dann könnt ihr, sofern ihr in der privaten Versicherung bleiben wollt, einen Antrag stellen, um euch von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Ein formloser, schriftlicher Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung genügt hier. Als privat Versicherter könnt ihr normalerweise nicht in die beitragsfreie Familienversicherung aufgenommen werden.

Es gibt hier allerdings ein paar Ausnahmen bzw. Regelungen, die es euch erlauben würden, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln und beitragsfrei über die Familienversicherung versichert zu sein. Grundsätzlich ist es recht schwierig von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung zurück zu wechseln, in Falle der Geburt eures Kindes wäre es aber unter zwei Voraussetzungen möglich:

  • Ihr habt durch die Geburt und eure Elternzeit kein Einkommen mehr bzw. euer Einkommen fällt unter die Versicherungspflichtgrenze
  • Ihr heiratet euren Partner kurz vor der Geburt und habt dadurch einen Statuswechsel

Ihr solltet allerdings hierbei genau abwägen, was ihr langfristig möchtet. Ein weiterer Wechsel von gesetzlich nach privat und zurück wird wahrscheinlich nicht möglich sein. Es gibt aber mittlerweile immer mehr Menschen in Deutschland, die gerne zurück in die gesetzliche Krankenkasse wechseln möchten, dies aber aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht können.

Ihr seid verbeamtet?

Im Wesentlichen gelten hier die gleichen Regelungen wie für die Privatversicherung. Allerdings gibt es ein paar gesonderte Bestimmungen aus dem Beihilferecht. Ihr seid grundsätzlich während der Elternzeit weiterhin beihilfeberechtigt, allerdings ist äquivalent zur privaten Krankenversicherung keine beitragsfreie Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse möglich.

Es gibt für euch aber die Möglichkeit, euch 31 EUR je Monat für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurück erstatten zu lassen. Dies gilt unabhängig von der Höhe eures Elterngeldes und nur für die Dauer der Elternzeit. Die Voraussetzung für eine Erstattung ist allerdings, dass eure Dient- oder Anwärterbezüge vor Start eurer Elternzeit, also die Bemessungsgrundlage für euer Elterngeld, unter der Pflichtversicherungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung lagen.

In besonderen Fällen ist sogar eine Erstattung eurer Beiträge in voller Höhe möglich. Beiträge für Zusatzleistungen, die Lücken oder Selbstbehalte abdecken sollen, werden allerdings in keinem Fall erstattet. Hierzu zählen z.B. Versicherungen über Krankentagegelder, Chefarztbehandlung und ruhende Versicherungen.

Für die volle Erstattung müsst ihr einen separaten Antrag stellen und ein paar Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihr seid höchstens in Besoldungsgruppe A8 oder bezieht Anwärterbezüge
  • Ihr bezieht Elterngeld in beliebiger Höhe. Falls kein Elterngeld gezahlt wird, dann dürft ihr während der Elternzeit gar nicht oder mit weniger als 50% eurer gewöhnlichen Arbeitszeit arbeiten
  • Ihr müsst Nachweise über die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einreichen

Falls euer Antrag genehmigt wurde, erhaltet ihr einen entsprechenden Bescheid.

Ihr seid im Polizeivollzug bzw. bei der Bundespolizei beschäftigt

Wenn ihr im Polizeivollzug bzw. bei der Bundespolizei tätig seid, dann können nur Beiträge zur privaten Pflegeversicherung erstattet werden. Dies kommt daher, dass ihr als Bundespolizisten Anspruch auf „freie Heilfürsorge“ habt, d.h. sämtliche ärztlich notwendigen Leistungen vom Bund übernommen werden. Insofern benötigt ihr eigentlich keine private Versicherung.

Falls ihr trotzdem eine freiwillige Anwartschaft auf eine private Krankenversicherung habt, dann werden die Beiträge hierfür nicht erstattet. Diese Beiträge werden vom Staat wie eine ruhende Krankenversicherung behandelt.

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