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Kinderzuschlag: Wann habt ihr Anspruch darauf?


Der Kinderzuschlag ist dazu da, um den Fall in Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld zu vermeiden. Falls ihr also nur ein geringes Einkommen habt und immer etwas mehr Ausgaben als Einnahmen habt bzw. zwar eure eigenen Ausgaben aber nicht die eures Kindes abdecken könnt, dann könntet ihr Anspruch auf den Kinderzuschlag haben. Ähnliches gilt übrigens für das Wohngeld, welches euch dabei unterstützt, die Kosten für eure Miete abzudecken.

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Wie hoch ist die Förderung beim Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag beträgt seit dem 1.7.2016 maximal 160 EUR pro Monat und Kind. Zusammen mit dem Kindergeld von 192 EUR pro Monat (ab 1.1.2017) soll der monatliche Gesamtbedarf eines Kindes, nämlich 352 EUR, abgedeckt sein. Allerdings müssen hier ggf. noch Einkommen und Vermögen eurer Familie zum Teil angerechnet werden:

  • Hat euer Kind eigenes Einkommen oder Vermögen, z.B. es bekommt Unterhalt oder Halbwaisenrente, dann wird dieses Einkommen voll auf den Kinderzuschlag angerechnet. Liegt das Einkommen eures Kindes also über 160 EUR pro Monat, dann habt ihr keinen Anspruch mehr auf den Zuschlag. Der Zuschlag wird immer zunächst für jedes Kind einzeln berechnet und dann anschließend zu einem Gesamtkinderzuschlag zusammengerechnet
  • Falls Ihr Einkommen aus selbständiger oder angestellter Arbeit habt, das über euren eigenen Bedarf hinausgeht, dann werden 50% davon auf den Kinderzuschlag angerechnet, weil ihr das Geld ja theoretisch für euer Kind zur Verfügung stehen würde, da ihr es selbst zum Leben nicht benötigt
  • Habt ihr andere Einkünfte als Erwerbseinkünfte und euer Einkommen übersteigt den Bedarf, dann werden diese Einkommen zu 100% vom Kinderzuschlag abgezogen

Den Kinderzuschlag in voller Höhe von 160 EUR pro Monat bekommt ihr also nur, wenn euer eigenes Einkommen genau ausreicht, um eure eigenen Kosten zu decken und euer Kind gleichzeitig kein eigenes Einkommen hat.

Als weitergehende Leistungen zusätzlich zum Kinderzuschlag könnt ihr Erstattungen für Schulbedarf etc. für eure Kinder erhalten. Hierfür müsst ihr allerdings jedes Mal einen separaten Antrag stellen. Im Einzelnen könnt ihr Kostenübernahme bzw. Sachleistungen für die folgenden sieben Bereiche beantragen:

  • Eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten)
  • Mehrtägige Klassen- und Kitafahrten (tatsächliche Kosten)
  • Persönlichen Schulbedarf (insgesamt 100 Euro jährlich)
  • Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule (tatsächliche Kosten)
  • Lernförderungen (tatsächliche Kosten)
  • Die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen (Zuschuss)
  • Die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule in Höhe von 10 Euro monatlich)

Wann erhaltet ihr den Kinderzuschlag?

Den Kinderzuschlag könnt ihr beantragen, wenn ihr die folgenden Voraussetzungen erfüllt

  • Ihr habt Kinder unter 25, die unverheiratet sind und in eurem Haushalt leben
  • Ihr bezieht für diese Kinder Kindergeld oder eine Kindergeld ausschließende Leistung
  • Ihr als Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreicht. Dies sind für Alleinerziehende 600 EUR und für verheiratete Eltern 900 EUR pro Monat, jeweils ohne die Berücksichtigung von Wohngeld oder Kindergeld
  • Ihr nicht mehr als die festgelegte Höchsteinkommensgrenze zur Verfügung habt. Diese Grenze wird berechnet anhand von Pauschalen für Lebenshaltung, Heizung und Miete der Eltern
  • Wenn der Kinderzuschlag euch ermöglicht, auf die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld zu verzichten, d.h. eure Ausgaben bzw. euer Bedarf unter Zuhilfenahme des Kinderzuschlags gedeckt sind

Ihr habt also keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag (auf Kindergeld natürlich schon), wenn ihr nur Arbeitslosengeld II, Sozialgeld bzw. Sozialhilfe bezieht und darüber hinaus kein Vermögen oder keine Einkommen habt.

Zu beachten ist außerdem, dass Kinderzuschlag für bestimmte Personengruppen, wie z. B. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Studenten/Auszubildende deren Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist oder für Rentner nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommt.

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