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Partnerschaftsbonus: Was ist das?


Falls ihr euch mit eurem Partner die Betreuung eures Kindes teilt, könnt ihr gegebenenfalls den Partnerschaftsbonus bekommen. Der Partnerschaftsbonus kommt in Form von vier zusätzlichen Monaten, in denen ihr ElterngeldPlus beziehen könnt.

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Im folgenden Beitrag möchten wir euch einmal die wichtigsten Einzelheiten zum Partnerschaftsbonus erläutern.

Welche Voraussetzungen müsst ihr für den Partnerschaftsbonus erfüllen?

Für den Partnerschaftsbonus zu erhalten, müsst ihr die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihr müsst über einen Zeitraum von vier Monaten parallel, d.h. gleichzeitig in Teilzeit arbeiten
  • Die vier Monate Erwerbstätigkeit müssen am Stück erfolgen
  • Eure wöchentliche Arbeitszeit muss zwischen 25 und 30 Stunden liegen
  • Ein Elternteil muss ab dem 15. Lebensmonat durchgehend ElterngeldPlus beziehen

Diese Voraussetzungen müssen unabhängig davon erfüllt sein, ob ihr auch tatsächlich den Partnerschaftsbonus für vier Monate in Anspruch nehmen wollt oder ob ihr beide den Partnerschaftsbonus beantragt. D.h. im Klartext: Wenn ihr z.B. den Partnerschaftsbonus nur für zwei Monate in  Anspruch nehmen möchtet, dann müsst ihr trotzdem gleichzeitig für einen Zeitraum von vier Monaten in Teilzeit arbeiten. Und auch wenn z.B. nur ihr als Mutter den Partnerschaftsbonus beantragt, muss trotzdem auch der Vater die Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig ausüben. Sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, dann verliert ihr den Anspruch auf den Partnerschaftsbonus. Auch eine Rückforderung bereits gezahlter Bonusbeträge ist möglich.

Wann lohnt sich der Partnerschaftsbonus für euch?

Die Anrechnung eures Zuverdienstes bzw. eures Einkommens während der Bonusmonate erfolgt genauso wie beim ElterngeldPlus. Der Partnerschaftsbonus lohnt sich also nur, wenn ihr beide ungefähr gleich viel verdient, wie an den folgenden Beispielen deutlich wird:

  • Beispiel 1: Du beantragst Bonusmonate und ihr verdient beide gleich viel
  • Beispiel 2: Du beantragst Bonusmonate und verdienst viel mehr
  • Beispiel 3: Du beantragst Bonusmonate und verdienst viel weniger

Beispiel 1: Ihr habt beide einen Elterngeldanspruch von 1.300 EUR (65% von 2.000 EUR) und verdient jeweils 800 EUR netto durch eure Teilzeitbeschäftigung, habt also zusammen einen Zuverdienst von 1.600 EUR.

  • Während der Partnerschaftsmonate bekommst du 50% deines Elterngeldanspruches, also 650 EUR
  • Hier sind deine 800 EUR Zuverdienst schon angerechnet, da dein korrigierter Anspruch während deiner Teilzeittätigkeit höher ist (nämlich (2000 – 800) * 67% = 804 EUR) und dadurch bei maximal 50% deines Elterngeldanspruchs, also 650 EUR gekappt wird
  • In Summe habt ihr also monatlich einen Betrag von 2.250 EUR (= 1.600 EUR gesamter Zuverdienst + 650 EUR Partnerschaftsbonus) zur Verfügung

Beispiel 2: Du hast einen Elterngeldanspruch von 1.800 EUR (dein Verdienst lag bei 3.000 EUR, also über der Bemessungsgrenze), dein Partner bzw. deine Partnerin hat einen Anspruch von 670 EUR (67% von 1.000 EUR). Während eurer Teilzeittätigkeit verdient ihr nun 1.200 EUR bzw. 400 EUR netto. Insgesamt habt ihr also ein vergleichbares Einkommen zum Beispiel 1.

Während der Partnerschaftsmonate bekommst du ohne Anrechnung deines Erwerbseinkommens 50% deines Elterngeldanspruches, also 900 EUR. Dein korrigierter Elterngeldanspruch während deiner Teilzeittätigkeit liegt nun bei (3.000 EUR – 1.200 EUR) * 65% = 1.170 EUR. Es gilt also wieder die Kappungsgrenze und du bekommst 900 EUR an ElterngeldPlus.

In Summe habt ihr also monatlich einen Betrag von 2.500 EUR (= 1.600 EUR gesamter Zuverdienst + 900 EUR Partnerschaftsbonus) zur Verfügung.

Beispiel 3: Du hast einen Elterngeldanspruch von 670 EUR (67% von 1.000 EUR), dein Partner bzw. deine Partnerin hat einen Anspruch von 1.800 EUR (der Verdienst deines Partners bzw. deiner Partnerin lag bei 3.000 EUR, also über der Bemessungsgrenze). Während eurer Teilzeittätigkeit verdient ihr nun 400 EUR bzw. 1.200 EUR netto. Insgesamt habt ihr also ein vergleichbares Einkommen zum Beispiel 1.

Während der Partnerschaftsmonate bekommst du ohne Anrechnung deines Erwerbseinkommens maximal 50% deines Elterngeldanspruches, also 335 EUR. Dein korrigierter Elterngeldanspruch während deiner Teilzeittätigkeit liegt nun bei (1.000 EUR – 400 EUR) * 95% = 572 EUR. Es gilt also wieder die Kappungsgrenze und du bekommst 335 EUR an ElterngeldPlus.

In Summe habt ihr also monatlich einen Betrag von 1.935 EUR (= 1.600 EUR gesamter Zuverdienst + 335 EUR Partnerschaftsbonus) zur Verfügung.

Wie ihr seht, hängt die Höhe des euch insgesamt zur Verfügung stehenden Einkommens (also Zuverdienst plus ElterngeldPlus) sehr stark von euren relativen Einkommen ab, aber auch davon, wer von euch beiden nun den Partnerschaftsbonus beantragt und wo die Kappungsgrenzen liegen. Für euren speziellen Fall  solltet ihr hier nochmal genau nachrechnen und anhand eurer Elterngeldansprüche und Zuverdienste entscheiden, welche Option die beste ist.

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Filed Under: Elterngeld, Elterngeldanspruch, Elterngeldhöhe Tagged With: Partnerschaftsbonus, Voraussetzungen

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