Je nach dem was für einen Arbeitsplatz ihr als angehende Mutter habt bzw. wie lange es noch bis zur Geburt eures Kindes dauert, kann es sein, dass ihr in den Wochen vor der Geburt nicht mehr arbeiten könnt bzw. dürft, auch um euch und euer Kind vor eventuellen gesundheitlichen Gefährdungen zu schützen. Damit ihr finanziell keine Einbußen habt, erhaltet ihr als Einkommensersatzleistung das so genannte Mutterschaftsgeld.
Der Mutterschutz hat die Aufgabe, euch und euer Kind vor diesen Gefährdungen der Gesundheit aber auch vor Überforderung am Arbeitsplatz und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen. Im Normalfall startet die Schutzfrist sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen nach der Entbindung bzw. 12 Wochen nach der Entbindung, wenn es sich um eine Früh- oder Mehrlingsgeburt handelt.
Während dieser Zeit sichern euch das Mutterschaftsgeld und ein finanzieller Zuschuss des Arbeitgebers finanziell ab. Ihr behaltet dabei mindestens euren Durchschnittsverdienst. Euer Verdienst in dieser Zeit entspricht in der Regel wenigstens
- Bei stundenbasierter Entlohnung: der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Eintritt der Schwangerschaft
- Bei monatlicher Entlohnung der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft
Einbußen durch das Verbot der Akkord- und Fließbandarbeit oder der Mehrarbeit, der Sonntags- und Nachtarbeit wirken sich nicht negativ auf die Berechnung aus.
Wie hoch sind Mutterschaftsgeld und Zuschuss?
Die Leistung, die ihr in der Zeit vor und bis acht bzw. 12 Wochen nach der Geburt erhaltet, soll insgesamt mindestens eurem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. 3 Monate entsprechen. Die Gesamtleistung setzt sich genaugenommen aus zwei Bestandteilen zusammen:
- Mutterschaftsgeld der Krankenkassen
- Zuschuss des Arbeitgebers
Mutterschaftsgeld
Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren euch derzeit maximal 13 EUR pro Kalendertag bzw. 390 EUR pro Monat.
Wenn ihr familien- oder privatversichert seid oder Berechtigungsscheine von Agentur für Arbeit oder Sozialamt erhaltet, bekommt ihr ein reduziertes Mutterschaftsgeld von maximal 210 EUR pro Monat von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes. Dafür müsst ihr allerdings entweder
- Am Anfang der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung ein Arbeitsverhältnis gehabt haben oder während der Schutzfrist von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis gewechselt sein
oder
- Euer Arbeitsverhältnis muss während Schwangerschaft oder Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber aufgelöst worden sein (mit Zustimmung der zuständigen Behörden).
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Wenn ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld habt, dann bekommt ihr zusätzlich von eurem Arbeitgeber einen Zuschuss ausbezahlt, der die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und eurem Verdienstausfall ausgleicht.
Der Zuschuss wird aufgrund des § 14 des Mutterschutzgesetzes gewährt. Für die Berechnung des Zuschusses ist euer Arbeitgeber verantwortlich.
Wann erhaltet ihr Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Mutterschaftsgeld
Für die Inanspruchnahme des Mutterschutzes und somit den Erhalt der Leistung ist die Staatsbürgerschaft und der Familienstand diesmal unwichtig.
Das zugrunde liegende Gesetz, das Mutterschutzgesetz, gilt für euch als (werdenden) Mütter, wenn ihr in einem Arbeitsverhältnis in Deutschland steht, also unter anderem auch wenn
- Ihr Teilzeitbeschäftigte seid
- Ihr als Hausangestellte arbeitet
- Ihr Heimarbeiterinnen seid
- Ihr noch in Ausbildung seid (wenn euer Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht)
- Ihr einer geringfügigen Beschäftigung (sozialversicherungsfreies Arbeitsverhältnis) nachgeht
Das Mutterschutzgesetz gilt für euch leider nicht, wenn ihr in keinem Arbeitsverhältnis steht. D.h. ihr habt auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn
- Ihr selbständig sein
- Ihr Organmitglieder oder Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften seid (sofern ihr nicht überwiegend auch als Arbeitnehmerinnen tätig seid)
- Ihr Hausfrau seid
- Ihr Adoptivmutter seid
Den Antrag für Mutterschaftsgeld könnt ihr erst mit der Bescheinigung eures Arztes bzw. eurer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin bei eurer Krankenkasse stellen. Eine nach der Entbindung ausgestellte Bescheinigung wird hier nicht angenommen.
Zuschuss des Arbeitgebers
Den Zuschuss bekommt ihr, wenn ihr
- in einem Arbeitsverhältnis steht
- Anspruch auf Mutterschaftsgeld habt
- keine Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmt, außer ihr seid während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt