Grundsätzlich könnt ihr Kindergeld für eure Kinder erhalten, bis diese das 25. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings gibt es für die Zeit nach dem 18. Geburtstag eures Kindes, also wenn euer Kind volljährig ist, ein paar weitere Voraussetzungen, die ihr erfüllen müsst, um das Kindergeld weiterhin zu bekommen. Die Familienkassen unterscheiden hier folgende Fälle:
- Euer Kind befindet sich in Ausbildung
- Euer Kind ist nach der Ausbildung auf Stellensuche oder findet keinen Ausbildungsplatz
- Euer Kind hat eine Behinderung
- Euer Kind leistet freiwilligen Zivil- oder Wehrdienst
In den folgenden Anschnitten möchten wir euch diese Voraussetzungen und ein paar weitere Besonderheiten einmal näher erläutern.
Euer Kind ist volljährig und in Ausbildung?
Grundsätzlich habt ihr als Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld, falls euer volljähriges, das heißt über 18 Jahre altes Kind eine Berufsausbildung bzw. eine Ausbildung zu einem Beruf, eine allgemeine Schulbildung z.B. auf einer weiterführenden Schule oder ein Studium absolviert. Wichtig ist aber, dass das Kindergeld eurem Kind auch direkt zu Gute kommt. Solltet ihr hier eure Unterhaltspflicht vernachlässigen bzw. nicht ausreichend erfüllen, dann kann euer Kind selbst das Kindergeld erhalten, indem er oder sie einen Abzweigungsantrag auf Kindergeld stellt.
Sobald die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld wegfallen, d.h. euer Kind entweder das 26. Lebensjahr erreicht oder seine bzw. ihre Ausbildung abgeschlossen hat, dann entfällt auch der Anspruch auf Kindergeld. Als Abschluss der Ausbildung gilt hier der Zeitpunkt, an dem euer Kind das Ergebnis der Abschlussprüfung kennt. Auch wenn euer Kind z.B. weiterhin für das Studium eingeschrieben ist, gilt dies als der Abschluss der Ausbildung.
Typischerweise überprüft die Familienkasse die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug regelmäßig. Das heißt konkret, dass ihr immer z.B. die aktuelle Studienbescheinigung einreichen müsst, um nachzuweisen, dass das Ausbildungsverhältnis weiterhin besteht.
Bekommt ihr Kindergeld, falls euer Kind keinen Ausbildungsplatz bzw. keine Arbeitsstelle findet?
Sollte euer Kind seine oder ihre Ausbildung bereits abgeschlossen haben, aber danach nicht direkt einen Job erhalten und deshalb arbeitssuchend oder arbeitslos gemeldet sein, dann kann das Kindergeld für einen gewissen Zeitraum weiterhin gewährt werden. Dies gilt allerdings nur so lange, bis euer Kind das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Falls euer Kind sich bereits länger erfolglos um einen Ausbildungsplatz beworben hat und ihr dies auch nachweisen könnt, dann wird euch ebenfalls weiterhin Kindergeld gewährt. Dies gilt sogar ggf. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eures Kindes. Auch wenn wir natürlich nicht wollen, dass die Suche nach einer Stelle so lange erfolglos bleibt, so federt diese Option dich die finanziellen Herausforderungen etwas ab, die durch eine solche Konstellation entstehen können.
Euer Kind hat eine Behinderung? Hier gibt es weitere Besonderheiten beim Kindergeld
Falls ihr ein Kind mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung habt, dann spielt es keine Rolle, ob euer Kind volljährig ist oder nicht. Ihr bekommt dann das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr eures Kindes hinaus, und zwar ohne Altersbeschränkung. Hierfür muss die Behinderung allerdings vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.
Erhaltet ihr während des Zivil- oder Wehrdienstes Kindergeld?
Als es in Deutschland noch die Wehrpflicht gab, wurde die Dauer des Zivil- oder Wehrdienstes auf den Kindergeldanspruch angerechnet, das heißt ihr konntet Kindergeld bis über das 25. Lebensjahr eures Kindes hinaus erhalten.
Heute, da die Wehrpflicht abgeschafft wurde, gibt es logischerweise auch die Anrechnung auf den Kindergeldanspruch nicht mehr. Dies gilt auch für diejenigen unter euch, deren Kinder sich freiwillig für Zivil- oder Wehrdienst verpflichten. Laut Rechtsprechung ist es so, dass nur eine gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Dienstes einen Anspruch auf Verlängerung des Kindergeldbezuges begründen würde.
Wie werden Einkommen eures Kindes für das Kindergeld berücksichtigt?
Bis Ende 2011 gab es noch eine Freigrenze von 8.004 EUR, bis zu der keine Anrechnung auf das Kindergeld erfolgte. Diese Freigrenze gibt es heute nicht mehr, das heißt das Kindergeld richtet sich einzig und allein nach dem Ausbildungsstatus eures Kindes. Im Klartest heißt das: Euer Kind, sofern es sich in Berufsausbildung befindet, kann so viel nebenbei verdienen, wie es möchte, ohne dass eine Anrechnung auf das Kindergeld vorgenommen wird.