Bezüglich der Bestimmung des Bemessungszeitraums für die Höhe des Elterngeldes gilt der Paragraph 2b des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Wenn ihr angestellt seid, dann sind die 12 Kalendermonate vor der Geburt eures Kindes maßgebend (Abs. 1). Seid ihr selbständig, wird der letzte steuerlich maßgebliche Gewinnermittlungszeitraum für die Berechnung herangezogen (Abs. 2). Welcher Bemessungszeitraum ist aber nun maßgeblich, wenn ihr zwar angestellt seid, aber dies z.B. erst seit 6 Monaten? Und wenn ihr zuvor selbständig wart, aber in dieser Zeit nicht besonders viel verdient habt?
Als Bemessungszeitraum ist der Gewinnermittlungszeitraum maßgebend
Für diese Fälle gibt es im BEEG §2b noch den Absatz 3. Dieser Absatz legt fest, dass in einem solchen Fall, also wenn ihr derzeit Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit bezieht, während der 12 Kalendermonate vor der Geburt aber auch selbständig wart, der Bemessungszeitraum analog zum Gewinnermittlungszeitraum gewählt werden muss. Das heißt als Bemessungszeitraum wird dann in der Regel das Kalenderjahr vor der Geburt eures Kindes herangezogen und nicht die 12 Kalendermonate vor der Geburt. Dafür ist es erstmal egal, ob ihr über euren Angestelltenjob in den letzten 6 Monaten viel mehr verdient habt.
Warum ist das grundsätzlich so? Ein Grund liegt mit Sicherheit auch in der Tatsache begründet, dass typischerweise die Einkünfte eines Selbständigen nur für das Kalenderjahr, also über die EÜR, die Steuererklärung und den Einkommensteuerbescheid ermittelt werden. Würde man also wie für Angestellte üblich, die letzten 12 Monate vor der Geburt als Bemessungsgrundlage nehmen wollen, dann würde man entweder mehr als 12 Monate zu Grunde legen (nämlich dann, wenn man den Steuerbescheid für die Einkünfte aus selbständiger und die Gehaltsnachweise für die Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit einfach zusammen betrachten würde), oder man müsste die Gewinne der selbständigen Tätigkeit auf Monatsbasis verfügbar haben.
Die Steuermerkmale
Nach Abs. 3 wird allerdings nicht einfach das leicht nachweisbare, und recht niedrige Einkommen eures Steuerbescheides zu Grunde gelegt. Seid ihr angestellt, sind also Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit maßgebend, dann erfolgt die Elterngeldberechnung anhand der Entgeltdaten bzw. Steuermerkmale eurer monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen (also nach § 2c Abs. 3). Das ändert zunächst mal nicht eure Bruttoeinkünfte im Bemessungszeitraum. Jedenfalls bzgl. eurer Steuermerkmale, also Steuerklasse etc. werdet ihr aber wie eine Angestellte behandelt.
Ungünstige Konstellationen bzw. verzerrte Ergebnisse sind möglich
Diese Regelung kann natürlich zu recht ungünstigen Konstellationen führen. Nehmen wir einmal folgendes Beispiel: Ihr erwartet euer Kind für den Monat Mai und befindet euch seit ca. 6 Monaten in einem Angestelltenverhältnis, habt also z.B. am 1. Dezember in eurem Job gestartet. Zuvor wart ihr selbständig, habt aber während dieser Zeit so gut wie nichts verdient. In diesem Fall würde dann standardmäßig das Kalenderjahr vor der Geburt als Bemessungszeitraum herangezogen (also der Gewinnermittlungszeitraum für eure selbständige Tätigkeit). Und in diesem hättet ihr dann nur für einen Monat euer Angestelltengehalt bezogen.
Tatsächlich könnte es sein, dass die Elterngeldstelle dann auf dieser Basis ein Elterngeld von 300 EUR, also den Sockelbetrag, errechnet, obwohl ggf. sogar das Einkommen aus eurem Angestelltenverhältnis für 6 Monate für sich allein genommen zu einem höheren Elterngeldbetrag führen würde. Das sollte allerdings so nicht sein bzw. würde im Ergebnis dem Zweck des Elterngeldes nicht gerecht werden.
Empfehlung
Aus unserer Sicht gibt es hier zwei zugegebenermaßen nicht ideale Möglichkeiten, mit dieser Thematik umzugehen:
- Ihr lasst die Gewinne aus eurer selbständigen Tätigkeit komplett außen vor und argumentiert gegenüber der Elterngeldstelle, dass ihr eine Anrechnung der Gewinne aus selbständiger Tätigkeit nicht wünscht (obwohl positiv)
- Ihr reicht sowohl die Gehaltsabrechnungen als auch die EÜR bzw. den Einkommensteuerbescheid ein und reicht ggf. Einspruch gegen den Elterngeldbescheid ein. Hier könntet ihr analog zu 1. damit argumentieren, dass eure Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit, also in unserem Beispiel Einkünfte aus 6 Monaten Angestelltenverhältnis über 12 Monate verteilt, bereits zu einem höheren Elterngeld führen würden als es die Elterngeldstelle berechnet hat
Ihr solltet euch hierzu aber vorab nochmal rechtlich beraten lassen und auch euer resultierendes Elterngeld vorab für verschiedene Konstellationen berechnen (lassen). Wir können hier natürlich nur unser Verständnis bzw. unsere Erfahrungen teilen, können aber nicht auf im Einzelfall rechtlich relevante Themen bzw. sehr spezifische Einzelfälle eingehen. Aus unserer Erfahrung kann man aber mit den Elterngeldstellen durchaus gut reden und mit guten Argumenten Änderungen herbeiführen.