Die Begriffe Elternzeit und Elterngeld werden oft synonym verwendet, haben aber eigentlich nicht wirklich etwas miteinander zu tun. Im folgenden Artikel möchten wir euch einmal die Unterschiede erklären, sowie euch die Ausgestaltungsmöglichkeiten näherbringen.
Hier zunächst einmal eine kurze Definition:
- Elternzeit: Ein Anspruch auf Betreuung und Erziehung eures Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Diesen Anspruch habt ihr gegenüber eurem Arbeitgeber und ihr könnt sie in zwei Varianten nehmen:
- Durch eine Arbeitspause
- Durch eine Verringerung der Arbeitszeit
- Elterngeld: Ein finanzieller Ausgleich, damit eure Lebenshaltungskosten für die Zeit der Betreuung eures Kindes gedeckt sind. Das volle Elterngeld wird für 12-14 Monate bzw. als ElterngeldPlus für 24-28 Monate gewährt
- Die beiden Begriffe hängen insofern zusammen, als dass ihr für die Beanspruchung von Elterngeld euren Anspruch auf Elternzeit bei eurem Arbeitgeber geltend machen müsst
Das heißt also im Klartext:
- Ihr könnt euch für bis zu drei Jahre von der Arbeit befreien lassen und Elternzeit nehmen, bekommt davon aber über das Elterngeld nur 12-14 Monate bezahlt
- Wenn ihr nicht angestellt seid, also falls ihr z.B. selbständig, Student oder Hausfrau seid, dann braucht ihr auch keinen Anspruch auf Elternzeit anzumelden, um euer Elterngeld zu beantragen. Ihr habe ja keinen Arbeitgeber, bei dem ihr dies tun müsstet
Wie gesagt ist die Elternzeit ein Anspruch, den ihr als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gegenüber eurem Arbeitgeber habt und der für die ersten drei Lebensjahre eures Kindes gilt. Während dieser Zeit ruht euer Arbeitsverhältnis, wird aber nicht aufgelöst. Euer Urlaubsanspruch verringert sich dadurch zwar, ihr behaltet aber euren Resturlaubsanspruch bis nach der Elternzeit. Nach Ende eurer Elternzeit habt ihr einen gesetzlichen Anspruch auf Rückkehr zu eurer früheren Arbeitszeit. Das heißt euer Arbeitgeber ist verpflichtet, euch wieder entsprechend der Vereinbarungen in eurem Arbeitsvertrag zu beschäftigen. Der Anspruch auf Elternzeit gilt für beide Elternteile gleichermaßen. Ihr könnt also auch beide gleichzeitig Elternzeit nehmen. Ihr habt außerdem die Möglichkeit, während dessen in Teilzeit weiterzuarbeiten.
Ist die Elternzeit auf einen späteren Zeitraum übertragbar?
Ihr könnt seit neuestem bis zu 24 Monate, d.h. zwei Drittel eurer Elternzeitmonate auf einen späteren Zeitraum verschieben und irgendwann zwischen dem dritten und achten Geburtstag eures Kindes nehmen. Ihr könnt eure Elternzeit grundsätzlich in drei Abschnitte aufteilen, das heißt ihr müsst auch die ggf. auf später verschobenen 24 Monate nicht am Stück nehmen.
Euer Arbeitgeber muss hier nicht zustimmen. Er kann aber zumindest den dritten Abschnitt eurer Elternzeit, sofern dieser zwischen dem dritten und achten Geburtstag eures Kindes liegt, aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Auch wenn ihr den Arbeitgeber wechselt, benötigt ihr keine weitere Zustimmung. Ihr müsst allerdings eurem neuen Arbeitgeber, sofern er dies verlangt, eine Bescheinigung über eure bereits genommene Elternzeit zur Verfügung stellen.
Die oben genannte Regelung gilt allerdings nur, wenn euer Kind nach dem 1.7.2015 geboren wurde. Für alle älteren Kinder gelten nach wie vor die alten Regelungen: Ihr könnt 12 Monate eurer Elternzeit auf später verschieben und alles in zwei Abschnitte aufteilen. Dafür benötigt ihr allerdings die Erlaubnis eures Arbeitgebers.
Wie beantragt ihr Elternzeit bei eurem Arbeitgeber?
Laut Gesetz müsst ihr eure Elternzeit bis spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich bei eurem Arbeitgeber geltend machen. Falls ihr Teile eurer Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag eures Kindes verschoben habt, müsst ihr die Elternzeit mindestens 13 Wochen vor Beginn anmelden. Je nachdem wo ihr angestellt seid, kann die Gewährung der Elternzeit sehr einfach oder sehr schwierig sein. Die Frist von sieben bzw. 13 Wochen soll vor allem eurem Arbeitgeber helfen, für die Zeit eurer Abwesenheit einen geeigneten Ersatz zu finden.
Bekomme ich später meine alte Stelle zurück?
Auch wichtig: Falls ihr euch für eure Elternzeitdauer mit eurem Arbeitgeber auf ein Teilzeitmodell geeinigt habt, dann habt ihr nach Ende der Zeit trotzdem noch euren Anspruch auf die Vollzeitstelle. Das muss allerdings nicht eure alte Stelle sein, sondern kann auch eine andere, gleichwertige Stelle sein. Gleichwertig meint hier insbesondere den zeitlichem Umfang, den Dienstsitz und die Räumlichkeit der Stelle. Örtlich bzw. räumlich gleichwertig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ihr weder an einen weiter entfernten Arbeitsort versetzt, noch von einer Stelle im Verkauf in das Lager (oder umgekehrt) versetzt werden könnt.
Der Anspruch auf eure Vollzeitstelle gilt allerdings nur, falls ihr direkt nach Ende eurer Elternzeit in die Vollzeittätigkeit zurückkehrt. Solltet ihr jedoch auch zunächst in Teilzeit weiterarbeiten wollen (dies solltet ihr auf jeden Fall im Vorfeld mit eurem Arbeitgeber vertraglich vereinbaren), dann erlischt euer Anspruch auf die Vollzeitstelle. Ihr solltet also sehr genau abwägen, welchen Weg ihr hier gehen möchtet. Hier kommt natürlich auch das Vertrauensverhältnis zu eurem Arbeitgeber ins Spiel.
Sobald die Elternzeit offiziell beendet ist, lebt außerdem euer altes Arbeitsverhältnis wieder auf und euer besonderer Kündigungsschutz endet, d.h. eine fristgerechte Kündigung ist wieder möglich. Dies ist vor allem wichtig und relevant, wenn euer Arbeitgeber euch nach eurer Rückkehr keine gleichwertige Stelle anbieten kann, z.B. weil eure alte Stelle noch von jemand anderem besetzt ist und er weiter keine Stelle frei hat. Es könnte z.B. auch sein, dass euer Arbeitgeber euch eine Stelle an einem anderen Unternehmensstandort anbietet. Ihr könnt dann zwar wie gesetzlich geregelt auf eure Rückkehr in eine gleichwertige Stelle bestehen, müsst aber dann ggf. eine baldige Kündigung aus betrieblichen Gründen in Kauf nehmen. Ihr seht also, dass der Kündigungsschutz auch seine Grenzen hat.