Grundsätzlich habt ihr während eurer Elternzeit keinen Anspruch auf Urlaub, es sei denn ihr arbeitet weiterhin in Teilzeit. In diesem Fall wird der Urlaub, analog zu Teilzeitvereinbarungen außerhalb der Elternzeit entsprechend der Arbeitszeit angepasst. Das bedeutet konkret: wenn ihr im Rahmen eurer Vollzeitstelle einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr hattet, dann reduziert sich dieser Anspruch z.B. im Falle einer 50% Stelle auf die Hälfte, also auf 15 Tage.
Urlaubsanspruch bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis
Urlaubsansprüche, die ihr euch bereits vor eurer Elternzeit erarbeitet hattet, müsst ihr nicht vor eurer Elternzeit vollständig abbauen. Ihr könnt diese Urlaubstage auch nach eurer Elternzeit noch nehmen. Dies muss allerdings im gerade laufenden oder im darauf folgenden Urlaubsjahr geschehen. Euer Urlaub erlischt also nicht einfach. Auch wenn ihr eine zweite Elternzeit direkt an die erste anschließen möchtet, weil ihr z.B. ein weiteres Kind bekommen habt, behaltet ihr euren Resturlaub. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil entschieden.
Zur Berechnung eures Urlaubsanspruchs im Jahr eurer Elternzeit: Euer Jahresurlaubsanspruch verringert sich in der Regel anteilig zur Anzahl an Monaten, die ihr in Elternzeit seid bzw. keine Erwerbstätigkeit ausübt.
Beispiel: Ihr habt einen Anspruch auf Jahresurlaub von 30 Tagen pro Jahr. Nun bekommt ihr euer Kind und geht ab dem 1. September in Elternzeit. Im laufenden Jahr habt ihr also 8 Monate gearbeitet und wart 4 Monate in Elternzeit. Euer Urlaubsanspruch verkürzt sich deshalb also um 4/12, also 10 Tage auf 20 Tage im Jahr.
Beispiel 2: Ihr habt weiterhin einen Urlaubsanspruch auf 30 Tage im Jahr. Dies entspricht genau 2,5 Tagen pro Monat. Wenn ihr nun in Elternzeit geht und währenddessen 60%, also 3 volle Tage je Woche arbeitet, dann verringert sich euer monatlicher Urlaubsanspruch auf 60% * 2,5 = 1,5 Tage pro Monat.
Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die obigen Regelungen zum Urlaubsanspruch sind wie wir meinen recht verständlich. Für den Fall, dass euer Arbeitsverhältnis allerdings nach der Elternzeit nicht verlängert wird oder aus anderen Gründen erlischt, gibt es ein paar Besonderheiten.
So solltet ihr auf jeden Fall darauf achten, ob euer Arbeitgeber VOR eurer Elternzeit eine so genannte Kürzungserklärung abgegeben hat, d.h. ob er euch im Vorfeld eurer Elternzeit über die Kürzung des Urlaubsanspruchs informiert hat. Sollte euer Arbeitgeber euch erst im Nachhinein, also wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde, über die Kürzung des Urlaubsanspruchs informieren, so ist dies nicht zulässig. Dies hat das BAG in einem Urteil entschieden. In einem solchen Fall würdet ihr also euren vollen Urlaubsanspruch behalten.