Wenn ihr einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht, dann wird euer Elterngeldanspruch auf Basis eures Durchschnittsverdienstes der letzten 12 Monate vor der Geburt eures Kindes berechnet. Was wird allerdings hier genau berücksichtigt? Viele von euch bekommen am Ende des Jahres Weihnachtsgeld oder einen Bonus. Wird dies für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt? Was ist mit Boni und Provisionen, die ihr über das Jahr verteilt erhaltet, z.B. weil ihr im Vertrieb arbeitet? Im Folgenden wollen wir euch kurz die Regelungen hierzu erläutern.
Weihnachtsgeld bzw. Jahresendbonus
Weihnachtsgeld und Jahresboni, also Zahlungen, die ihr nur einmal im Jahr erhaltet, meistens zusammen mit dem Dezember-Gehalt, werden für die Berechnung des Elterngeldes nicht angerechnet. Sie gelten als so genannte sonstige Bezüge und werden nicht als Gehalt im elternrechtlichen Sinne betrachtet.
Regelmäßige Provisionen und Bonuszahlungen
Im Vertrieb sind regelmäßige Provisionen zusätzlich zum Grundgehalt Standard. Auch in anderen Berufen können sie durchaus vorkommen, z.B. wenn ihr regelmäßig am Gewinn eures Unternehmens beteiligt werdet. Diese Zahlungen haben Elterngeldstellen in der Vergangenheit unterschiedlich gehandhabt. Während einige Elterngeldstellen die Zahlungen bzw. Provisionen für die Berechnung berücksichtigt haben, wurden sie von anderen Stellen nicht angerechnet.
Laut eines Urteils des Bundessozialgerichts ist es aber so, dass regelmäßige, mehrmals im Jahr zusätzlich zum Grundgehalt gezahlte Provisionen elterngeldrechtlich wie das Grundgehalt behandelt werden müssen. Das heißt im Klartext: Wenn ihr regelmäßig Provisionen zusätzlich zu eurem Grundgehalt bekommt, dann sind diese für die Elterngeldberechnung relevant. Dies gilt allerdings nur, sofern ihr mit eurem Grundgehalt noch unter der Bemessungsgrenze von 2.770 EUR (im Durchschnitt) liegt. Andernfalls bekommt ihr ja sowieso nur den Maximalbetrag von 1.800 EUR an Elterngeld ausbezahlt.
Wie bereits aus der Erklärung des vorhergehenden Abschnitts hervorgeht, müssen die Provisionen nicht monatlich gezahlt werden, um für die Elterngeldberechnung berücksichtigt zu werden. Es ist hier tatsächlich mehr der regelmäßige Charakter der Provisionszahlung maßgebend. Wie sich das Urteil in der Praixs bewährt, bleibt allerdings abzuwarten.