Falls ihr bereits den Artikel zur Elternzeit gelesen habt, habt ihr sicherlich festgestellt, dass Elternzeit und Elterngeld zwei unterschiedliche Paar Schuhe sind. Ihr könnt für die ersten drei Lebensjahre eures Kindes Elternzeit nehmen, das Elterngeld wird euch aber in voller Höhe (d.h. grob 65% bis 100% eures Nettoeinkommens bzw. maximal 1.800 EUR) nur für 12 Monate gewährt. Wie sollt ihr also über die Runden kommen, wenn ihr euer Kind trotzdem länger zum Großteil selbst betreuen wollt, aber nicht komplett auf eure Einkünfte verzichten könnt (z.B. weil euer Partner nicht genug verdient oder ihr vielleicht sogar alleinerziehend seid)? Eine Antwort heißt in Teilzeit weiterarbeiten. Im Folgenden geben wir euch ein paar Anhaltspunkte.
Rechtsanspruch auf Teilzeit
Hier kommt der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ins Spiel. Ihr habt nämlich laut Gesetz das Recht, während eurer Elternzeit trotzdem für 15-30 Wochenstunden zu arbeiten. Dieses Recht könnt ihr während eurer Elternzeit zweimal in Anspruch nehmen. Der Rechtsanspruch gilt allerdings nicht, falls in eurem Unternehmen weniger als 15 Mitarbeiter beschäftigt sind oder wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Hier die Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit im Detail:
- Eure Firma hat mehr als 15 Mitarbeiter
- Ihr seid ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bei eurem Arbeitgeber beschäftigt
- Ihr verringert eure Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf 15 bis 30 Wochenstunden
- Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die gegen die Teilzeittätigkeit sprechen
- Ihr habt eurem Arbeitgeber euren Anspruch mindestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn eurer Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält geplante Dauer und Umfang eurer Teilzeittätigkeit
Zustimmungsfrist für euren Arbeitgeber
Um euren Teilzeitanspruch in Zukunft besser durchsetzen zu können, hat der Gesetzgeber eine Frist von vier Wochen eingeführt, in der sich euer Arbeitgeber zu eurem Antrag äußern muss. Passiert nichts, dann gilt die Zustimmung automatisch als erteilt. Falls ihr eure Elternzeit auf den Zeitraum nach dem dritten Lebensjahr eures Kindes verschoben habt und in Teilzeit arbeiten wollt, dann verlängert sich die Zustimmungsfrist auf acht Wochen.
Falle euer Arbeitgeber euren Anspruch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnt, dann könnt ihr während der Elternzeit ggf. Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt sofern ihr dem Arbeitsmarkt für eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden zur Verfügung steht. D.h. im Klartext: Während der Elternzeit, das heißt während euer Arbeitsverhältnis ruht, könnt ihr auch bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten. Ihr könnt euch aber z.B. auch selbständig machen, allerdings jeweils nur für maximal 30 Stunden in der Woche. Hierzu muss euer Arbeitgeber allerdings seine Zustimmung geben.
Falls eure Firma weniger als 15 Mitarbeiter hat, dann müsst ihr euch mit eurem Arbeitgeber auf ein Teilzeitmodell einigen. Ihr habt aber keinen Rechtsanspruch auf Teilzeit in der Elternzeit.