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Wartesemester bzw. Wartezeit und Kindergeld


Wartezeit, Ausbildung, Kindergeld, KindergeldanspruchKindergeld wird volljährigen Kindern eigentlich nur gewährt, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden oder ein auf die Ausbildung ausgerichtetes Praktikum oder Ähnliches absolvieren. Was aber ist, wenn ihr ein oder mehrere Wartesemester überbrücken müsst oder es noch etwas dauert, bis ihr nach eurem ersten Schulabschluss eine zweite Ausbildung beginnen könnt? Zu einer zweiten Ausbildung könnte z.B. die Aufnahme eines Studiums nach dem Abitur oder auch das Nachholen der Hochschulreife an einem Berufskolleg gehören.

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Im Wesentlichen muss hier nach der Dauer zwischen (erstem) Schulabschluss und Aufnahme des Studiums bzw. der Ausbildung unterschieden werden.

Überbrückungsdauer von max. 4 Monaten

Besträgt die Wartezeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn maximal vier Monate, dann gilt das bei den Familienkassen als Überbrückungsphase, in der ganz normal das Kindergeld weitergezahlt wird.

Gleiches gilt, wenn ihr in der Übergangsphase ein freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Freiwilligendienst absolviert.

Überbrückungsdauer von mehr als 4 Monaten

Beträgt die Wartezeit nun mehr als vier Monate, z.B. weil es eine Wartezeit an der Uni gibt, oder weil der Ausbildungsbeginn erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, dann ist es erstmal etwas schwieriger, den Kindergeldanspruch aufrecht zu erhalten.

Zeit für zielgerichtetes Praktikum nutzen

Wann immer möglich, solltet ihr die Überbrückungszeit für ein Praktikum nutzen, welches in Zusammenhang mit eurer Ausbildung steht, also z.B. von eurer Ausbildungsstelle vorgeschrieben oder in der Studienordnung verankert ist. In diesem Fall wird euer Kindergeldanspruch nicht beeinträchtigt und das Kindergeld ganz normal weitergezahlt.

Alternativ könnt ihr der Familienkasse auch nachweisen, dass die im Praktikum vermittelten Inhalte einen starken Bezug zu eurem später angestrebten Beruf haben. Hierzu solltet ihr am besten frühzeitig mit eurem Ausbildungs- bzw. Praktikumsbetrieb und der Familienkasse das Gespräch suchen. Es gibt viele Fälle, in denen die Familienkassen auch ein nicht verpflichtendes Praktikum akzeptiert haben, weil es einen Bezug zum angestrebten Beruf hatte.

Weitere Infos zum Kindergeldbezug während eines Praktikums findet ihr hier.

Bei der Arbeitsagentur als Ausbildung suchend melden

Wenn ihr für längere Zeit auf den Beginn eurer Ausbildung warten müsst und die Zeit nicht mit einem von der Ausbildungsstelle geforderten Praktikum überbrücken könnt, dann solltet ihr euch bei der Arbeitsagentur als „Ausbildung suchend“ melden, um euren Kindergeldanspruch zu behalten. Der Begriff „Ausbildung suchend“ beinhaltet auch den Status als „Studienplatz suchen“ und deckt auch Wartesemester mit ab.

Hierzu heißt es auf den Seiten der Arbeitsagentur:

Zur Sicherung von Rentenansprüchen oder von Kindergeld ist eine Meldung bei der Agentur für Arbeit nur erforderlich, wenn der Schulabgänger keine Ausbildung in Aussicht hat und nicht bei der Agentur für Arbeit als Ausbildung suchend registriert ist, der Jugendliche eine Studienplatzabsage erhält und dadurch die Zeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten überschritten wird oder aus sonstigen Gründen absehbar ist, dass der Zeitraum von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten überschritten wird.

Das heißt im Wesentlichen nur, dass ihr euch als „Ausbildung suchend“ registrieren müsst, um euren Kindergeld- und Rentenanspruch für die Überbrückungszeit nicht zu gefährden, sofern ihr keinen Ausbildungsplatz habt und die Überbrückungsphase länger als vier Monate dauert. Wenn ihr bereits über 21 Jahre alt seid, dann solltet ihr eure Suche nach einem Ausbildungsplatz gut dokumentieren, damit ihr auch darüber hinaus (bis zum 25. Geburtstag) Kindergeld erhalten könnt.

Ihr muss natürlich (wie immer bei den Familienkassen) nachweisen, dass ihr tatsächlich einen Ausbildungsplatz sucht und nicht bewusst einen Ausbildungsplatz abgelehnt oder auf einen Studienplatz verzichtet habt. In diesem Fall könnte die Familienkasse bei Bekanntwerden sogar rückwirkend das Kindergeld zurück verlangen.


Filed Under: Kindergeld, Kindergeldanspruch

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