Während der Elternzeit habt ihr in der Regel Kündigungsschutz
Sobald ihr die Elternzeit angemeldet habt, besteht für euch unter Umständen erstmal Kündigungsschutz nach §18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Die gesetzliche Kündigungsschutzfrist beginnt
- Frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit bzw. dem errechneten Geburtstermin (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eures Kindes)
- Frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit (zwischen dem dritten und achten Lebensjahr eures Kindes)
Der Kündigungsschutz gilt für euch auch, wenn ihr während eurer Elternzeit bei dem gleichen Arbeitgeber in Teilzeit weiterarbeitet. Dazu müsst ihr noch nicht einmal Elternzeit in Anspruch nehmen. Wenn ihr weniger als 30 Stunden arbeitet und gleichzeitig Anspruch auf Elterngeld während des Bezugszeitraumes habt, dann besteht für euch automatisch Kündigungsschutz.
Dies bedeutet aber nicht, dass euer Arbeitgeber euch das Arbeitsverhältnis nicht trotzdem unter bestimmten Umständen kündigen kann, auch wenn ihr eure Elternzeit schon beantragt habt. Dies kann nämlich dann passieren, wenn zwischen der Kündigung und dem Beginn der Elternzeit noch mehr als acht bzw. 14 Wochen liegen. Acht bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit bzw. vor dem berechneten Geburtstermin eures Kindes startet die Kündigungsschutzfrist.
Falls ihr diesbezüglich in Sorge seid, dann solltet ihr darauf achten, dass ihr die Elternzeit genau in der einen Woche zwischen den Fristen anmeldet:
- Rechtzeitig sieben bzw. 13 Wochen vor Beginn eurer Elternzeit, um eurem Arbeitgeber die Planungssicherheit zu geben
- Frühestens acht bzw. 14 Wochen vor Beginn eurer Elternzeit, um den Kündigungsschutz bereits bei der Ankündigung zu haben
Der Kündigungsschutz gilt übrigens jeweils nur für die Zeiten, in denen ihr tatsächlich in Elternzeit seid. Wenn ihr z.B. zwischenzeitlich wieder in Vollzeit arbeitet, weil euer Partner die Betreuung übernimmt, dann hebt dies den Kündigungsschutz erstmal wieder auf.
Bei befristeten Verträgen gilt übrigens die Kündigungsfrist in dem Sinne nicht. Jedenfalls verlängert die Elternzeit nicht die Laufzeit eures befristeten Vertrages. Falls ihr einen befristeten Vertrag habt und zwischenzeitlich in Elternzeit geht, dann läuft der Vertrag einfach aus und ihr habt nicht die Möglichkeit, die Arbeit nach Ende der Elternzeit wieder fortzuführen.
Ihr als Arbeitnehmer könnt jederzeit kündigen
Ihr als Arbeitnehmer könnt euer Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit hin kündigen. Ihr müsst allerdings dabei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.
Für werdende Mütter gilt der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz
Die oben genannten Regelungen gelten natürlich sowohl für werdende Mütter, als auch für werdende Väter. Hier muss allerdings angemerkt werden, dass für euch als werdende Mütter natürlich allein durch eure Schwangerschaft bereits Kündigungsschutz besteht, und zwar nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Kündigungsschutz gilt für euch nach dem Mutterschutzgesetz
- Ab Beginn eurer Schwangerschaft und
- Bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
Ihr müsst euch also nur darauf achten, dass ihr die oben angegebenen Fristen einhaltet, wenn zwischen dem Ende eures Mutterschutzes und dem geplanten Beginn eurer Elternzeit mehr als acht Wochen liegen, denn dann endet euer Kündigungsschutz zwischenzeitlich.
Eine Kündigung ist in Ausnahmefällen auch während der Elternzeit möglich
In Ausnahmefällen kann eine Kündigung eures Arbeitsverhältnisses durch euren Arbeitgeber trotzdem möglich sein. Dies wird dann allerdings durch eine entsprechende Stelle der zuständigen obersten Landesbehörde genau geprüft.
Als besondere Ausnahmefälle, in denen eine Kündigung durch euren Arbeitgeber tatsächlich gerechtfertigt sein kann, können in Frage kommen:
- Der Betrieb wird stillgelegt und eine Beschäftigung in einem anderen Bereich kommt nicht in Frage
- Euer Arbeitgeber ist in einer existenzbedrohenden Schieflage
- Ihr habt die Verpflichtungen aus eurem Arbeitsvertrag in besonders schwerer Weise verletzt oder habt euch vielleicht vorsätzlich strafbar gemacht
Falls euer Arbeitgeber sich auf einen solchen Ausnahmefall beruft und der Kündigung durch die entsprechende Behörde zugestimmt wurde, dann habt ihr noch drei Wochen Zeit, um vor dem Arbeitsgericht Klage einzureichen. Falls ihr nicht gegen die Kündigung klagt, dann wird die Kündigung nach drei Wochen rechtswirksam.