Wie bereits an anderer Stelle beschrieben, kann auch für ein Pflegekind Kindergeld beantragt werden. Allerdings gibt es hierfür ein paar zusätzliche Voraussetzungen, die ihr erfüllen müsst. Im Folgenden Artikel werden wir auf diese Voraussetzungen kurz eingehen.
Voraussetzungen für den Kindergeldbezug für ein Pflegekind
Diese Voraussetzungen beinhalten im Einzelnen:
- Ihr als Antragsteller müsst mit eurem Pflegekind durch ein familienähnliches, auf Dauer ausgelegtes Band verbunden sein
- Ihr dürft euer Pflegekind nicht zu Erwerbszwecken in euren Haushalt aufgenommen haben.
- Zu den leiblichen Eltern eures Pflegekindes besteht kein Obhuts- oder Betreuungsverhältnis mehr
- Für in den Haushalt aufgenommene Geschwister besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie als Pflegekinder berücksichtigt werden können
Das Kindergeld für eure Pflegekinder könnt ihr ggf. auch rückwirkend, sogar bis zu vier Jahre, bei der Familienkasse beantragen.
Im Folgenden gehen wir nochmal auf die Voraussetzungen im Einzelnen ein.
Familienähnliches und auf Dauer ausgelegtes Band
Speziell über das familienähnliche Verhältnis streiten sich Pflegeeltern und Familienkasse bzw. Kindergeldkasse recht oft.
Laut eines aktuellen Gerichtsentscheids ist es nur erforderlich, dass ihr bei der Aufnahme des Kindes beabsichtigt habt, das Pflegekind auf längere Dauer aufzunehmen. Der Zeitraum sollte ausreichend lang sein, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet werden kann. Leider wird die genaue Dauer hierfür nicht explizit genannt und hängt auch stark vom Alter eures Kindes ab. Bei einem Kleinkind braucht ihr tendenziell nicht so lange, um ein Eltern-Kind-Verhältnis aufzubauen, bei größeren Kindern, die ggf. schon zur Schule gehen, kann das natürlich länger dauern. Diese Regelung bedeutet z.B., dass für Bereitschaftspflegekinder kein Kindergeld gezahlt wird, jedenfalls so lange bis aus der Bereitschaftspflege eine Dauerpflege geworden ist.
Auf der anderen Seite muss das Verhältnis aber auch nicht zeitlich unbegrenzt oder bis zur Volljährigkeit eures Kindes andauern. Es ist in den meisten Fällen schon ausreichend, wenn die Pflegekindschaft nun unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig beendet werden kann.
Erwerbszweck
Grundsätzlich wird erst dann davon ausgegangen, dass ihr Pflegekinder zu Erwerbszwecken betreut, wenn ihr mehr als sechs Kinder in euren Haushalt aufgenommen habt. Dies hat die Bundesfinanzverwaltung kürzlich nochmal mitgeteilt. Dies heißt jedoch nicht, dass nicht auch ein einzelnes Kind zu Erwerbszwecken aufgenommen werden kann. Dies wäre z.B. der Fall, wenn ihr für die Unterbringung und Betreuung eures Pflegekindes nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten entlohnt würdet.
Obhutsverhältnis
Um von einem fehlenden Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu sprechen, muss das Verhältnis zwischen Pflegekind und leiblichen Eltern stärker zerrissen sein, als dies bei einer bloßen räumlichen Trennung der Fall wäre. Der entscheidende Punkt ist, dass die leiblichen Eltern sich nicht mehr wirklich um das Kind kümmern und daher ihr als Pflegeeltern an deren Stelle treten müsst. Auch hier ist wieder eine Beurteilung des Einzelfalles nötig. Wichtige Kriterien für die Beurteilung sind
- Das Alter des Kindes
- Besuche der leiblichen Eltern bzw. deren Anzahl und Dauer
- Das Bestehen eines Obhutsverhältnisses vor der Trennung