Mit dem Elterngeld bekommt ihr eine finanzielle Unterstützung vom Staat genau für die Zeit, in der ihr für euer kleines Kind da sein müsst und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnt und logischerweise auch nichts verdient (für Teilzeittätigkeiten gibt es allerdings ein paar gesonderte Regelungen). Das Elterngeld wird aus eurem durchschnittlichen bisherigen Einkommen berechnet und ist grundsätzlich erstmal steuer- und abgabenfrei. Trotzdem wird euer Elterngeld gegebenenfalls auf andere Leistungen, die ihr vom Staat erhaltet, angerechnet. Grundsätzlich ist nämlich jede Art von Einkommen auf soziale Förderungen und Sozialleistungen anrechnungsfähig und da das Elterngeld ebenfalls als Einkommen gezählt wird, ist das beim Elterngeld keine Ausnahme.
Soziale Leistungen und Förderungen können z.B. Bafög, Wohngeld oder Arbeitslosengeld 2 sein. In diesem Artikel möchten wir euch kurz den Einfluss des Elterngeldes auf die verschiedenen Leistungen erklären.
Inwieweit wird euer Elterngeld mit Sozialleistungen verrechnet?
Falls ihr während eurer Elternzeit bzw. während des Bezuges von Elterngeld Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I, Hartz IV oder Wohngeld beantragt, dann müsst ihr bereits im Antrag alle eure Einkünfte offenlegen, also auch das Elterngeld. Falls ihr zum beginn eures Bezugszeitraumes für Elterngeld bereits Sozialleistungen bezieht, dann müsst ihr das der zuständigen Stelle melden. Jede Einkommensveränderung muss nämlich im Rahmen der Informationspflicht angegeben werden.
Arbeitslosengeld I
Wenn ihr gleichzeitig Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf Elterngeld habt, dann kommen für euch zwei Möglichkeiten in Betracht:
- Ihr bezieht weiterhin euer Arbeitslosengeld I. Dann wird das Elterngeld voll auf euer Arbeitslosengeld angerechnet. Ihr bekommt jedoch weiterhin zusätzlich das Mindestelterngeld (so genannter Sockelbetrag) in Höhe von 300 EUR.
- Ihr bezieht das volle Elterngeld, also in den meisten Fällen 65% bis 67% eures durchschnittlichen Nettoeinkommens vor der Geburt und macht euren Restanspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf des Bezugszeitraums geltend. Die Elternzeit verkürzt euren Anspruch auf Arbeitslosengeld erstmal nicht. Bei dieser Lösung müsst ihr allerdings darauf achten, dass ihr euch ggf. selbst krankenversichern müsst und genau ausrechnen, ob sich diese Lösung für euch rechnet.
Um beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse weiterversichert zu sein, müsst ihr vor Beginn des Elterngeldbezuges mindestens kurzfristig ALG I bekommen, denn daraus erhaltet ihr das Recht auf beitragsfreie Weiterversicherung. Das gilt auch, wenn ihr euren ALG I Anspruch dann erstmal verschiebt. Falls ihr kurz vor der Geburt arbeitslos werdet und euch entscheidet, erstmal abzuwarten und dann direkt Elterngeld zu beantragen, dann müsst ihr euch während des Elterngeldbezuges auf eigene Kosten bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Alternativ könnt ihr euch in die Familienversicherung eures Ehepartners aufnehmen lassen. Dazu müsstet ihr allerdings ersten verheiratet sein und zweitens müsste euer Partner Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sein.
Falls ihr außerdem bereits vor der Geburt eures Kindes einige Zeit arbeitslos wart, dann fließt euer Arbeitslosengeld nicht in die Elterngeldberechnung ein, da es sich hierbei nicht um ein Art von Einkommen, sondern um eine Einkommensersatzleistung handelt. D.h. also, wenn ihr in den 12 Monaten vor der Geburt eures Kindes bereits vier Monate arbeitslos wart, dann wird euer Elterngeld auf Basis des Netto-Erwerbseinkommens der restlichen acht Monate berechnet.
Beispiel: Du hast schon seit längerer Zeit als Verkäuferin im Modehaus gearbeitet und leider zwei Monate vor der Geburt deines Kindes die Kündigung erhalten. Daher hast du nun zunächst mal einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dein Bruttoeinkommen lag bei 2.000 EUR, was einem Nettogehalt von 1.377 EUR entspricht (laut Rechner auf gehalt.de, vereinfacht wurde hier angenommen, dass du noch keine Kinder hast und nicht kirchensteuerpflichtig bist). Du bist verheiratet und dein Partner ist privat krankenversichert. Hier zunächst deine Ansprüche:
- Arbeitslosengeld I (ALG I) vor der Geburt: Dein Anspruch auf Arbeitslosengeld liegt bei 805 EUR (laut Online-Rechner der Arbeitsagentur, Leistungssatz ca. 60%)
- Arbeitslosengeld I (ALG I) nach der Geburt: Dein Anspruch auf Arbeitslosengeld liegt bei 899 EUR (laut Online-Rechner der Arbeitsagentur, Leistungssatz ca. 67%). Als Vater musst du dich allerdings arbeitssuchend melden und ggf. auch einen Job mit bis zu 30 Wochenstunden Arbeitszeit annehmen
- Elterngeld: Dein Elterngeldanspruch liegt bei 895 EUR (= 65% * 1.377 EUR * 10/12)
Option 1: Du beziehst Arbeitslosengeld I (ALG I) für zwei Monate vor und 10 Monate nach der Geburt und beantragst gleichzeitig Elterngeld
- Dein Elterngeld wird auf das ALG I angerechnet und du erhältst nur noch den Sockelbeitrag in Höhe von 300 EUR
- Insgesamt hast du also für 10 Monate 1.199 EUR zur Verfügung
- Nach Auslaufen deines ALG I Anspruchs erhältst du noch für zwei Monate Elterngeld in Höhe von 899 EUR
- Da du bereits vor der Geburt Arbeitslosengeld I bezogen hast, kannst du auch für die Monate 11 und 12 des Elterngeldbezugszeitraumes beitragsfrei krankenversichert bleiben
Option 2: Du beziehst Arbeitslosengeld I für zwei Monate vor der Geburt, verschiebst dann deinen Restanspruch auf das Ende des Elterngeldbezugszeitraumes und beziehst erstmal für 12 Monate Elterngeld
- Du erhältst zunächst für 12 Monate das Elterngeld in Höhe von 895 EUR.
- Danach erhältst du, sofern du nicht sofort eine neue Arbeitsstelle findest, für weitere 10 Monate ALG I in Höhe von 899 EUR
- Da du bereits vor der Geburt Arbeitslosengeld I bezogen hast, kannst du für den gesamten Elterngeldbezugszeitraum beitragsfrei krankenversichert bleiben
Option 3: Du wartest vor der Geburt erstmal ab und meldest dich nicht bei der Arbeitsagentur. Stattdessen entschließt du dich, direkt Elterngeld zu beantragen. Nach Auslaufen des Elterngeldbezuges meldest du dich dann arbeitslos
- Du erhältst zunächst für 12 Monate das Elterngeld in Höhe von 895 EUR.
- Danach erhältst du, sofern du nicht sofort eine neue Arbeitsstelle findest, für weitere 12 Monate ALG I in Höhe von 899 EUR
- Da dein Arbeitsverhältnis vor der Geburt endet und du dich weder arbeitslos meldest, noch über deinen Partner in die Familienversicherung aufgenommen werden kannst, musst du dich nun selbst krankenversichern, was dich für die Dauer des Elterngeldbezuges ca. 140 EUR pro Monat kostet
Ihr seht also, dass die bestmögliche Lösung auch hier wieder von euren Umständen abhängt. Falls ihr nicht in die Familienversicherung eures Partners aufgenommen werden könnt, solltet ihr auf jeden Fall zuerst ALG I beantragen und kurz beziehen, damit ihr euch während des Elterngeldbezuges nicht selbst versichern müsst.
Tipp: Ihr solltet euch hierzu auch auf jeden Fall mit eurer Arbeitsagentur in Verbindung setzen und euch nach den Rahmenfristen erkundigen.
Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II
Wenn ihr Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV bezieht, dann wird nach heutigem Gesetzesstand das Elterngeld voll mit dem ALG II verrechnet. Das heißt, dass selbst der Sockelbetrag hier angerechnet wird und ihr nur entweder das eine oder das andere erhalten könnt. Ihr habt hier allerdings ebenfalls die Problematik mit der Krankenversicherung, sodass sich für euch der Bezug von Elterngeld bei gleichzeitigem Aussetzen eures Hartz IV Bezuges nicht lohnen wird. Als ALG II Empfänger geht ihr hier also in den meisten Fällen komplett leer aus.
Einzige Ausnahme wäre hier der Fall, dass ihr vor der Geburt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen seid und nach der Geburt Hartz IV bezieht. In diesem Fall wird das Elterngeld zwar mit eurem ALG II verrechnet, ihr erhaltet aber einen so genannten Elterngeldfreibetrag in Höhe von maximal 300 EUR, der nicht mit euren Sozialleistungen, also ALG II, verrechnet wird.
Kinderzuschlag
Für den Kinderzuschlag gilt das gleiche wie für Hartz IV. Elterngeld inklusive Sockelbetrag werden komplett mit dem Kinderzuschlag verrechnet, d.h. ihr könnt nicht beides erhalten.
Wie beim ALG II gilt auch hier die Ausnahme, dass ihr den Elterngeldfreibetrag erhaltet, falls ihr vor der Geburt erwerbstätig gewesen seid.
Wohngeld
Wenn ihr während eurer Elternzeit Wohngeld beziehen möchtet, dann gilt euer Elterngeld als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Mindesteinkommens für den Bezug von Wohngeld. Auch hier wird das Elterngeld auf das Wohngeld angerechnet. Der Sockelbetrag von 300 EUR bleibt euch aber erhalten. Im Klartext heißt dies: Falls euer Elterngeld über 300 EUR liegt, dann wir die Differenz euren Wohngeldanspruch mindern.
Beispiel: Du hast einen Elterngeldanspruch von 400 EUR. Den Sockelbetrag bekommst du auf jeden Fall, die restlichen 100 EUR mindern allerdings euren Wohngeldanspruch.
Erfolgt eine Verrechnung des Elterngeldes mit BAföG und anderen Fördermitteln?
Der Staat zahlt euch Fördermittel und Elterngeld aus sehr ähnlichen Gründen. Als Sonderfall könnt ihr hierbei das BAföG ansehen, das vom Staat zu eurer Unterstützung während der Ausbildung oder Studienzeit gewährt wird, damit ihr euren Lebensunterhalt bestreiten könnt. Das Besondere am BAföG ist, dass es sich dabei meist um ein günstiges Darlehen handelt, dass ihr jedenfalls zum Teil nach Abschluss eurer Ausbildung oder eures Studiums zurückzahlen müsst.
Nichtsdestotrotz werden tatsächliche Fördermittel bei der Berechnung eures Elterngeldanspruchs als Einkommen angesetzt. In den meisten Fällen wird dies für euch aufgrund der begrenzten Höhe der Fördermittel allerdings nur zu einem Elterngeldanspruch in Höhe des Sockelbetrages von 300 EUR führen. Diese 300 EUR werden euch jedoch nicht auf die Fördermittel angerechnet, sodass ihr wenigstens mit 300 EUR zusätzlich rechnen könnt.
Was ist mit dem Mehrlings- und Geschwisterbonus?
Ihr fragt euch sicherlich auch, was denn eigentlich mit den Zuschlägen für Mehrlinge und Geschwister im Zusammenhang mit Sozialleistungen passiert. Die gute Nachricht ist hier, dass ihr die Zuschläge, d.h. 300 EUR je Mehrling bzw. 75 EUR Geschwisterbonus unabhängig von euren Sozialleistungen trotzdem erhaltet. Hier findet also keine Anrechnung auf euer Arbeitslosengeld statt.
Keine Anrechnung auf Unterhaltsleistungen
Falls ihr Elterngeld bezieht, aber gleichzeitig gegenüber anderen Personen Unterhalt leisten müsst, dann werden Sockelbetrag sowie etwaige Mehrlingszuschläge nicht für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs herangezogen. Alles was ihr an Elterngeld über diese Sockelbeträge hinaus erhaltet, kann allerdings zur Zahlung von Unterhaltsleistungen z.B. an Kinder oder Ex-Partner herangezogen werden.