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Wartesemester bzw. Wartezeit und Kindergeld

Wartezeit, Ausbildung, Kindergeld, KindergeldanspruchKindergeld wird volljährigen Kindern eigentlich nur gewährt, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden oder ein auf die Ausbildung ausgerichtetes Praktikum oder Ähnliches absolvieren. Was aber ist, wenn ihr ein oder mehrere Wartesemester überbrücken müsst oder es noch etwas dauert, bis ihr nach eurem ersten Schulabschluss eine zweite Ausbildung beginnen könnt? Zu einer zweiten Ausbildung könnte z.B. die Aufnahme eines Studiums nach dem Abitur oder auch das Nachholen der Hochschulreife an einem Berufskolleg gehören.

Im Wesentlichen muss hier nach der Dauer zwischen (erstem) Schulabschluss und Aufnahme des Studiums bzw. der Ausbildung unterschieden werden.

Überbrückungsdauer von max. 4 Monaten

Besträgt die Wartezeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn maximal vier Monate, dann gilt das bei den Familienkassen als Überbrückungsphase, in der ganz normal das Kindergeld weitergezahlt wird.

Gleiches gilt, wenn ihr in der Übergangsphase ein freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Freiwilligendienst absolviert.

Überbrückungsdauer von mehr als 4 Monaten

Beträgt die Wartezeit nun mehr als vier Monate, z.B. weil es eine Wartezeit an der Uni gibt, oder weil der Ausbildungsbeginn erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, dann ist es erstmal etwas schwieriger, den Kindergeldanspruch aufrecht zu erhalten.

Zeit für zielgerichtetes Praktikum nutzen

Wann immer möglich, solltet ihr die Überbrückungszeit für ein Praktikum nutzen, welches in Zusammenhang mit eurer Ausbildung steht, also z.B. von eurer Ausbildungsstelle vorgeschrieben oder in der Studienordnung verankert ist. In diesem Fall wird euer Kindergeldanspruch nicht beeinträchtigt und das Kindergeld ganz normal weitergezahlt.

Alternativ könnt ihr der Familienkasse auch nachweisen, dass die im Praktikum vermittelten Inhalte einen starken Bezug zu eurem später angestrebten Beruf haben. Hierzu solltet ihr am besten frühzeitig mit eurem Ausbildungs- bzw. Praktikumsbetrieb und der Familienkasse das Gespräch suchen. Es gibt viele Fälle, in denen die Familienkassen auch ein nicht verpflichtendes Praktikum akzeptiert haben, weil es einen Bezug zum angestrebten Beruf hatte.

Weitere Infos zum Kindergeldbezug während eines Praktikums findet ihr hier.

Bei der Arbeitsagentur als Ausbildung suchend melden

Wenn ihr für längere Zeit auf den Beginn eurer Ausbildung warten müsst und die Zeit nicht mit einem von der Ausbildungsstelle geforderten Praktikum überbrücken könnt, dann solltet ihr euch bei der Arbeitsagentur als „Ausbildung suchend“ melden, um euren Kindergeldanspruch zu behalten. Der Begriff „Ausbildung suchend“ beinhaltet auch den Status als „Studienplatz suchen“ und deckt auch Wartesemester mit ab.

Hierzu heißt es auf den Seiten der Arbeitsagentur:

Zur Sicherung von Rentenansprüchen oder von Kindergeld ist eine Meldung bei der Agentur für Arbeit nur erforderlich, wenn der Schulabgänger keine Ausbildung in Aussicht hat und nicht bei der Agentur für Arbeit als Ausbildung suchend registriert ist, der Jugendliche eine Studienplatzabsage erhält und dadurch die Zeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten überschritten wird oder aus sonstigen Gründen absehbar ist, dass der Zeitraum von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten überschritten wird.

Das heißt im Wesentlichen nur, dass ihr euch als „Ausbildung suchend“ registrieren müsst, um euren Kindergeld- und Rentenanspruch für die Überbrückungszeit nicht zu gefährden, sofern ihr keinen Ausbildungsplatz habt und die Überbrückungsphase länger als vier Monate dauert. Wenn ihr bereits über 21 Jahre alt seid, dann solltet ihr eure Suche nach einem Ausbildungsplatz gut dokumentieren, damit ihr auch darüber hinaus (bis zum 25. Geburtstag) Kindergeld erhalten könnt.

Ihr muss natürlich (wie immer bei den Familienkassen) nachweisen, dass ihr tatsächlich einen Ausbildungsplatz sucht und nicht bewusst einen Ausbildungsplatz abgelehnt oder auf einen Studienplatz verzichtet habt. In diesem Fall könnte die Familienkasse bei Bekanntwerden sogar rückwirkend das Kindergeld zurück verlangen.

Höhe des Kindergeldes: So viel Kindergeld bekommt ihr!

Das Kindergeld wird grundsätzlich monatlich bis zum 18. Lebensjahr eures Kindes gezahlt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind, ist eine Verlängerung bis zum 25. Lebensjahr möglich. Über die Höhe des Kindergeldes und ein paar Neuerungen ab 2016 möchten wir euch hier informieren.Hier weiterlesen

Infografik: Elterngeld, Kindergeld, Mutterschaftsgeld, Kinderzuschlag in der Übersicht

Wir haben für euch eine Infografik zu den 4 wichtigsten Familienförderungen Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag und Mutterschaftsgeld zusammen gestellt. Die Infografik enthält die wichtigsten Details zu den 4 Förderungen: Dauer der Förderung, Höhe der Förderung, Zuschläge und Anspruchsvoraussetzungen. Aber seht selbst:

4 Familienförderungen

Wir haben die Infografik auf Basis all der Informationen auf dieser Webseite zusammengestellt.

Falls ihr diese Infografik auf eurer eigenen Webseite teilen möchtet, dann könnt ihr den unten stehenden Code dafür nutzen. Wichtig: Ihr müsst den unten stehenden Code in euren Texteditor, d.h. den Editor, wo der HTML-Code drinsteht, eingeben. Bei WordPress und auch bei Joomla gibt es die Möglichkeit zwischen visuellem Editor und Text- bzw. HTML-Editor zu wechseln.

Teilt diese Infografik auf eurer Webseite

Hier nochmal eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte:

Elterngeld

  • Dauer der Förderung: 12 bis 28 Monate (inkl. ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus)
  • Höhe der Förderung: ca. 67% vom Nettoeinkommen, jedoch minimal 300 und maximal 1.800 EUR
  • Zuschläge: 10% Geschwisterbonus, 300 EUR Mehrlingszuschlag je Mehrling
  • Anspruchsvoraussetzungen: Wohnsitz in Deutschland, Kind wird im eigenen Haushalt betreut, Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden

Kindergeld

  • Dauer der Förderung: 0. bis 18. / 25. Lebensjahr
  • Höhe der Förderung: 190 EUR pro Monat (1. und 2. Kind), 196 EUR (3. Kind), 221 EUR (ab 4. Kind)
  • Zuschläge: Für Kinder mit Behinderung unbegrenzte Kindergeldzahlung
  • Anspruchsvoraussetzungen: Wohnsitz oder Steuerpflicht in Deutschland, eigenes Kind, Pflegekind oder Adoptivkind, das im eigenen Haushalt lebt

Mutterschaftsgeld

  • Dauer der Förderung: Von 6 Wochen vor bis 8 / 12 Wochen nach der Entbindung
  • Höhe der Förderung: 210 bis 390 EUR pro Monat bzw. 13 EUR pro Kalendertag
  • Zuschläge: Zuschuss des Arbeitgebers bis auf den Verdienst vor der dem Mutterschutz
  • Anspruchsvoraussetzungen: Arbeitsverhältnis in Deutschland

Kinderzuschlag

  • Dauer der Förderung: Solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, maximal bis zum 25. Lebensjahr
  • Höhe der Förderung: Maximal 140 EUR pro Monat und Kind
  • Zuschläge: Weitere Erstattungen für Schulbedarf, Schulausflüge etc.
  • Anspruchsvoraussetzungen: Einkommen reicht nicht, um eigene Kosten und die des Kindes zu decken

Steuer-ID: Neue Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld

Ab dem 1. Januar 2016 werden sich die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld geringfügig verändern. Künftig, d.h. ab dem 1. Januar 2016, müsst ihr der Familienkasse bei jedem Neuantrag auf Kindergeld auch die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) mitteilen. Das gilt sowohl für eure eigene Steueridentifikationsnummer, als auch für die eures Kindes. Der Hintergrund dieser Änderung ist der, dass das Kindergeld für jedes Kind nur einmal ausgezahlt wird. Durch die Steuer-Identifikationsnummer soll nun sichergestellt werden, dass das Kindergeld nicht doppelt ausgezahlt wird.

Was sich nun genau ändert, das wollen wir euch im folgenden Artikel kurz erläutern.Hier weiterlesen

Zählkind und Kindergeld

Das Konzept Zählkind ist eigentlich ganz einfach, leider aber auch etwas schwer zu erklären. Im Wesentlichen geht es beim Zählkind darum, dass ihr, wenn ihr ein Kind habt, für das ihr nur nachrangig berechtigt seid, dieses trotzdem für die Berechnung vom Kindergeld für weitere Kinder, für die ihr vorrangig berechtigt seid, mitzählen könnt.

Im Folgenden erklären wir euch das Ganze nochmal etwas genauer und erläutern euch das Konzept anhand eines einfachen Beispiels.Hier weiterlesen

Kindergeldantrag: Welche Unterlagen und Nachweise benötigt ihr?

Wenn ihr euren Kindergeldantrag stellt, dann müsst ihr, wie beim Elterngeld auch, einige Unterlagen einreichen. Auch während ihr bereits Kindergeld erhaltet, verlangt die Familienkasse regelmäßig Unterlagen. Z.B. dann, wenn euer Kind bereits volljährig ist und ihr in regelmäßigen Abständen nachweisen müsst, dass es gerade noch eine Ausbildung absolviert. In diesem Artikel erläutern wir euch einmal im Detail, welche Unterlagen die Familienkassen wann benötigen.Hier weiterlesen

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