Die Gesetze zum Kindergeld scheinen auf den ersten Blick etwas kompliziert. Wir versuchen im Folgenden mal etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Das Kindergeld dient der Förderung der Familie und zur Sicherstellung des Existenzminimums des Kindes. Das Kindergeld wird über zwei Gesetze geregelt, das Einkommensteuergesetz und das Bundeskindergeldgesetz. Das Einkommensteuergesetz regelt den Großteil der Kindergeldansprüche, das Bundeskindergeldgesetz greift für gewisse Fälle, z.B. wenn ihr als deutsche Staatsbürger im Ausland als Entwicklungshelfer tätig seid.Hier weiterlesen
Progressionsvorbehalt bzw. Progression
Der Effekt der Steuerprogression bzw. der Progressionsvorbehalt lässt sich ganz einfach erklären: Grundsätzlich ist es so, dass wer mehr verdient auch mehr Steuern zahlen muss. Verdienst ihr z.B. nur sehr wenig, dann wäre es unfair, euch von eurem Gehalt den Höchststeuersatz, also mehr als 42% bzw. 45% abzuziehen. Es ist aber nicht so, dass ihr grundsätzlich nur einen Steuersatz habt. Für die Berechnung der Einkommensteuer wird unterschieden nach
- Grenzsteuersatz
- Durchschnitts-Steuersatz
Der Grenzsteuersatz definiert, wieviel Steuern ihr zahlen müsst, der Durchschnitts-Steuersatz repräsentiert eure tatsächliche Belastung. Beide Steuersätze hängen über die Berechnungsformeln des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen.Hier weiterlesen
Wann gilt euer Kind als in euren Haushalt aufgenommen?
Dass euer Kind in euren Haushalt aufgenommen ist, ist unter anderem eine Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld z.B. wenn es sich um eure Enkelkinder oder auch um Pflegekinder handelt. Klar müsst ihr euer Kind offiziell bei der Meldebehörde anmelden. Dies allein reicht aber nicht aus, damit euer Kind als in euren Haushalt aufgenommen gilt.
Euer Kind ist in euren Haushalt aufgenommen, wenn es
- Ständig in eurer gemeinsamen Familienwohnung lebt und
- dort versorgt und betreut wird
Wenn ihr euer Enkelkind oder euer Pflegekind z.B. nur tageweise während der Woche betreut oder euch mit den Eltern abwechselt, dann besteht noch keine Haushaltsaufnahme. Andererseits, eine bereits bestehende Haushaltsaufnahme wird nicht unterbrochen, nur weil euer Kind zeitweise z.B. wegen Schul- oder Berufsausbildung oder Studium nicht in eurem Haushalt lebt.
Geschwisterbonus: Was ist das und wann habt ihr Anspruch?
Falls ihr mehr als ein Kind habt, es sich dabei nicht um Zwillinge oder Mehrlinge handelt und die Kinder nicht schon zu alt sind, dann könntet ihr zusätzlich zu eurem Elterngeld (also Basiselterngeld oder ElterngeldPlus) einen zusätzlichen Anspruch auf den Geschwisterbonus haben.
In diesem Artikel erklären wir euch einmal alles Wichtige zu den Voraussetzungen, zur Höhe und zur Bezugsdauer des Geschwisterbonus.Hier weiterlesen
Partnerschaftsbonus: Was ist das?
Falls ihr euch mit eurem Partner die Betreuung eures Kindes teilt, könnt ihr gegebenenfalls den Partnerschaftsbonus bekommen. Der Partnerschaftsbonus kommt in Form von vier zusätzlichen Monaten, in denen ihr ElterngeldPlus beziehen könnt.
Im folgenden Beitrag möchten wir euch einmal die wichtigsten Einzelheiten zum Partnerschaftsbonus erläutern.
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Mehrlingszuschlag: Was ist das und wann habt ihr Anspruch?
Der Mehrlingszuschlag ist dazu da, eure zusätzlichen Kosten für Kleidung, Nahrung und so weiter abzudecken, wenn ihr Mehrlinge, also z.B. Zwillinge oder Drillinge bekommen habt. Ihr erhaltet euer Elterngeld, also entweder Basiselterngeld oder ElterngeldPlus nämlich je Geburt und unabhängig von der Anzahl der Kinder, die ihr zur Welt gebracht habt.
D.h. ob ihr ein einzelnes Kind, Zwillinge, Drillinge oder sogar Vierlinge bekommt, hat auf die Höhe von Basiselterngeld bzw. von ElterngeldPlus keinen Einfluss. Alle zusätzlichen Kosten für weitere Kinder sollen über den Mehrlingszuschlag abgedeckt werden.
Diese Regelung gilt für alle Geburten nach dem 31.12.2014. Vor Änderung der Gesetzeslage gab es den Mehrlingszuschlag in der heutigen Form noch nicht und ihr hattet stattdessen Anspruch auf doppeltes Elterngeld. Dies könnt ihr ggf. sogar noch heute rückwirkend beantragen, falls ihr vor weniger als vier Jahren, jedoch vor dem 31.122014, Zwillinge oder Mehrlinge bekommen habt. Der Anspruch das doppelte Elterngeld rückwirkend zu beantragen verjährt nach vier Jahren.Hier weiterlesen