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Kindergeldanspruch: Wann müsst ihr die Familienkasse über Änderungen informieren?


Wenn ihr Kindergeldanspruch habt und einen Antrag auf Kindergeld gestellt habt, dann seid ihr verpflichtet, der Familienkasse alle Änderungen eurer Lebensverhältnisse und der eurer Kinder mitzuteilen. Es reicht dabei nicht, wenn ihr z.B. dem Finanzamt oder dem Einwohnermeldeamt Bescheid gebt. Die Familienkasse müsst ihr immer zusätzlich informieren. Falls ihr der Familienkasse für das Kindergeld wichtige Informationen vorenthaltet, dann kann das sogar eine Straftat darstellen und entsprechend geahndet werden.

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Was sind nun aber Änderungen der Verhältnisse genau bzw. was ist da relevant? Im folgenden Artikel möchten wir euch das einmal etwas genauer erläutern.

Änderungen der (Lebens-)Verhältnisse sind zunächst mal von den Familienkassen klassifiziert als Dinge, die für den Kindergeldanspruch wichtig sind oder zu denen ihr der Familienkasse bereits etwas mitgeteilt habt.

Im Wesentlichen müsst ihr der Familienkasse direkt Bescheid geben, wenn

  • Ihr ein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst aufnehmt (für mehr als 6 Monate)
  • Ein anderer Berechtigter, also in den meisten Fällen der andere Elternteil, an anderer Stelle für euer Kind Kindergeld beantragt
  • Ihr oder ein anderer Berechtigter für einen Job ins Ausland geht (entweder von eurem derzeitigen Arbeitgeber entsandt oder durch einen Jobwechsel)
  • Ihr, ein anderer Berechtigter oder euer Kind sich ins Ausland begeben (Urlaubsaufenthalte zählen hier nicht mit)
  • Ihr für euer Kind andere Kind bezogene Leistungen erhaltet, z.B. ausländische Familienleistungen
  • Ihr und euer Partner euch dauerhaft trennt bzw. geschieden werdet
  • Ihr oder euer Kind den bisherigen Haushalt verlassen
  • Euer Kind als vermisst gemeldet wird oder gestorben ist
  • sich eure Adresse oder Bankverbindung ändert

Ist euer Kind bereits volljährig, d.h. über 18 Jahre alt, dann müsst ihr der Familienkasse außerdem in folgenden Fällen Bescheid geben:

  • Euer Kind hat die erste Berufsausbildung bzw. das Erststudium abgeschlossen und nimmt nun eine Erwerbstätigkeit auf
  • Euer Kind wechselt, beendet oder unterbricht die Schulausbildung, Berufsausbildung oder das Studium. Hierzu zählt auch eine Beurlaubung bei weiterhin bestehender Immatrikulation
  • Euer Kind leistet freiwillig Wehrdienst
  • Euer Kind war bisher arbeitssuchend bzw. ohne Ausbildungsplatz und startet nun eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit
  • Euer Kind ist schwanger und die Mutterschutzfrist beginnt

Falls ihr relevante Veränderungen wie die oben beschriebenen der Familienkasse gar nicht oder verspätet mitteilt, dann kann dies dazu führen, dass ihr euer bereits erhaltenes Kindergeld zurückzahlen müsst und ggf. sogar mit einer Geldbuße belegt werdet.

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Filed Under: Kindergeld, Kindergeldanspruch, Kindergeldantrag und Unterlagen Tagged With: Familienkasse, Kindergeld, Verältnisse

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