Die Höhe des Elterngeldes wird anhand eures durchschnittlichen Nettoeinkommens berechnet, genauer gesagt anhand des Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils. Es beträgt zwischen mindestens 300 und höchstens 1.800 EUR monatlich (netto). Das Nettoeinkommen, das die Elterngeldstelle für die Berechnung des Elterngeldes heranzieht (das so genannte Elterngeldnetto), unterscheidet sich allerdings von demjenigen, welches ihr auf euren Gehaltsabrechnungen findet. Die Elterngeldstelle geht hier zunächst vom Bruttogehalt aus und macht dann ein paar standardisierte Anpassungen.
Schritte in der Berechnung des Elterngeldes
Im Wesentlichen wird euer Elterngeld folgendermaßen berechnet:
Elterngeld = (Elterngeldnetto – Zuverdienst) * Ersatzrate + Geschwisterbonus + Mehrlingszuschlag
Dabei wird das Elterngeldnetto anhand folgender Schritte berechnet:
- Ermittlung des relevanten Bemessungszeitraums
- Ermittlung des laufenden Arbeitsentgeltes
- Berechnung des Elterngeldbrutto
- Ermittlung der Steuermerkmale und Steuerabzug
- Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Merkmale und Abzug Sozialversicherungspauschalen
Im Folgenden wollen wir euch einmal genau und Schritt für Schritt erklären, wie euer Elterngeld von der Elterngeldstelle berechnet wird.
Relevanter Bemessungszeitraum
Für die Berechnung des durchschnittlichen Nettoeinkommens werden für die Angestellten unter euch die letzten 12 Kalendermonate vor Geburt eures Kindes bzw. vor dem Beginn der Mutterschutzfrist herangezogen. Es ist für die Festlegung des Bemessungszeitraums erstmal unwichtig, ob ihr in den relevanten Kalendermonaten Einkommen erzielt habt oder nicht. Monate ohne Einkommen fließen später mit 0 EUR in die Berechnung des Durchschnittseinkommens ein.
Falls ihr selbständig seid, nutzt die Elterngeldstelle das letzte Wirtschaftsjahr vor der Geburt eures Kindes. Ggf. werden relevante Ausklammerungstatbestände berücksichtigt und der Bemessungszeitraum weiter in die Vergangenheit verschoben.
Monate in denen ihr kein Einkommen erzielt habt fließen ebenso in die Berechnung ein, wie gewöhnliche Arbeitsmonate. Einkommensersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc. werden für die Berechnung des Elterngeldes genauso nicht als Einkommen berücksichtigt wie Kapitalerträge oder Mieteinnahmen. Dasselbe gilt auch für einmalige Zusatzleistungen eures Arbeitgebers wie Boni, Weihnachtsgelder etc. Regelmäßige Provisionen werden allerdings für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt.
Das laufende Arbeitsentgelt
Das so genannte laufende Arbeitsentgelt wird berechnet, indem sonstige und steuerfreie Bezüge von eurem monatlichen Gehalt abgezogen werden.
Sonstige Bezüge sind im Wesentlichen die bereits oben genannten einmaligen Zusatzzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni etc.
Unter steuerfreien Bezügen versteht man Leistungen, die ihr von eurem Arbeitgeber steuerfrei erhaltet, das heißt für die ihr keine Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge zahlen müsst. Hierzu gehört eine Reihe von Leistungen, angefangen von Aufstockungsbeiträgen nach dem Altersteilzeitgesetz bis hin zu Aufwandsentschädigungen, falls ihr nebenbei als Übungsleiter, Erzieher o.Ä. tätig seid.
Falls ihr selbständig seid, wird euer Vorsteuergewinn für die Ermittlung des laufenden Arbeitsentgelts nun durch 12 geteilt.
Das Elterngeldbrutto
Die Berechnung des Elterngeldbruttos ist recht einfach. Es wird von der Elterngeldstelle berechnet, indem einfach der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von monatlich 83,33 EUR vom laufenden Arbeitsentgelt abgezogen wird.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag beträgt jährlich 1.000 EUR und wird euch in eurer Steuererklärung angerechnet, falls eure tatsächlichen Werbungskosten unter 1.000 EUR liegen. Der Pauschbetrag mindert also eure Einkommensteuer. Um dies bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen, teilt die Elterngeldstelle den Arbeitnehmerpauschbetrag durch 12 und zieht ihn vom laufenden Arbeitsentgelt ab.
Eure Steuermerkmale
Bei der Berechnung des Elterngeldes werden Steuern und Sozialabgaben als Pauschalbeträge von eurem Elterngeldbrutto abgezogen. Es sind hier also nicht eure tatsächlich gezahlten Steuern maßgeblich. Um diesen pauschalierten Abzug vornehmen zu können, muss die Elterngeldstelle zunächst eure relevanten Steuermerkmale ermitteln. Dies sind im Wesentlichen
- Eure Steuerklasse
- Eure Kirchensteuerpflicht
- Die Anzahl eurer Kinderfreibeträge
- Die Rentenversicherungspflicht (für die Ermittlung der Vorsorgepauschale)
Hier kommt auch ein Steuerwechsel ins Spiel, den ihr vornehmen könntet, um eure Steuerlast zu mindern und damit euer Elterngeld zu erhöhen. Die Elterngeldstelle nimmt für ihre Berechnung nämlich nur das vorherrschende Steuermerkmal. Das heißt, wenn ihr vor der Geburt für acht Monate in Stuerklasse IV und für vier Monate in Steuerklasse III wart, dann wird euer Elterngeld so berechnet, als wärt ihr die ganze Zeit in der Steuerklasse IV gewesen.
Für die Ermittlung eurer steuerlichen Abzugsmerkmale werden nur Monate berücksichtigt, in denen ihr tatsächlich steuerpflichtige Einkünfte gehabt habt.
Eure Steuerabzüge
Nachdem die Elterngeldstelle eure Steuermerkmale bestimmt hat, errechnet sie daraus die tatsächlich anzusetzenden Steuerabzüge für
- Einkommensteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchensteuer
Die Steuerabzüge werden anhand des steuerlichen Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der einzubehaltenden Steuern berechnet. Im Wesentlichen ist dies nichts anderes als die Steuerformel bzw. Steuertabelle, aus der ihr berechnen bzw. ablesen könnt, welcher Steuersatz für euer Einkommen und eure Steuerklasse maßgeblich ist und welche Steuer ihr genau zahlen müsst.
Eure sozialversicherungsrechtlichen Merkmale
Für die Ermittlung der Pauschalen für Sozialversicherungen muss die Elterngeldstelle wie auch für den Steuerabzug, zunächst eure Sozialversicherungsmerkmale ermitteln. Hierfür wird ermittelt ob für euch eine Versicherungspflicht in
- Kranken- und Pflegeversicherung
- Rentenversicherung (einschließlich berufsständischer Organisationen)
- Arbeitslosenversicherung
besteht. Für die Ermittlung eurer sozialversicherungsrechtlichen Abzugsmerkmale werden nur Monate berücksichtigt, in denen ihr tatsächlich sozialversicherungspflichtige Einkünfte gehabt habt.
Eure Sozialversicherungsabzüge
Nachdem die Elterngeldstelle eure Sozialversicherungsmerkmale bestimmt hat, werden die Sozialversicherungsbeiträge anhand folgender Pauschalannahmen berechnet:
- 9% für Kranken- und Pflegeversicherung
- 10% für Rentenversicherung
- 2% für Arbeitslosenversicherung
Der Abzug für Sozialabgaben wird nur vorgenommen, wenn ihr aufgrund eurer Tätigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung seid bzw. Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk seid bzw. wart. Wenn ihr also selbständig seid und für euch keine Versicherungspflicht besteht, dann wird euch hier auch nichts abgezogen.
Euer Elterngeldnetto
Euer Elterngeld vor eventuellen Zuschlägen bzw. Abschlägen, das so genannte Elterngeldnetto berechnet sich nun ganz einfach als
Elterngeldnetto = Elterngeldbrutto – Steuerabzüge – Sozialversicherungsabzüge
Das Elterngeldnetto bildet nun die Berechnungsgrundlage für euer Elterngeld. Ihr müsst das Elterngeldnetto nur noch mit der Ersatzrate mal nehmen, um euer tatsächliches Elterngeld zu erhalten.
Das Elterngeldnetto entspricht aufgrund der etwas angepassten Berechnungslogik nicht eurem tatsächlichen Nettoeinkommen, sollte aber auch nicht zu sehr davon abweichen. Aus diesem Grund wird für eine erste Berechnung des Elterngeldes, und auch bei den meisten Elterngeldrechnern, meist euer Nettoeinkommen verwendet.
Hier nochmal in kompakter Art und Weise die wesentlichen Schritte zur Berechnung eures Elterngeldnettos:
Die Elterngeldersatzrate
Die Elterngeldersatzrate bestimmt, wieviel von eurem Elterngeldnetto ihr jeden Monat an Elterngeld ausbezahlt bekommt. Je nach Höhe des Elterngeldnettos kann die Ersatzrate zwischen 65% und 100% liegen, d.h. ihr bekommt 65% bis 100% eures Elterngeldnettos ausbezahlt. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Ersatzrate umso höher ausfällt, je geringer euer Elterngeldnetto ist. Hier die wesentlichen Grenzwerte:
- Habt ihr ein Elterngeldnetto von bis zu 300 EUR beträgt euer Elterngeld 300 EUR pro Monat, das heißt ihr bekommt den vollen Betrag ausbezahlt.
- Habt ihr ein Elterngeldnetto zwischen 300 und 1.000 EUR, so werden zwischen 67 und 100% eures Elterngeldnettos als Elterngeld ausbezahlt. Je weniger ihr verdient, desto höher ist der Anteil eures Einkommens, den ihr als Elterngeld erhaltet. Pro 2 EUR Verdienst, sinkt der Anteil um 0,1 Prozentpunkte.
- Liegt euer Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 EUR, dann bekommt ihr 67% eures Nettoeinkommens
- Liegt euer Einkommen zwischen 1.200 und 1.240 EUR, bekommt ihr zwischen 67% und 65% eures Nettoeinkommens. Pro 2 EUR Verdienst, sinkt der Anteil um 0,1 Prozentpunkte.
- Liegt euer Nettoeinkommen über 1.240 EUR, dann erhaltet ihr 65% eures Nettoeinkommens, allerdings maximal 1.800 EUR. Diesen Maximalwert erreicht ihr bei einem Einkommen von ca. 2.770 EUR
In der folgenden Darstellung haben wir dies alles nochmal für euch zusammengefasst:
Falls ihr bisher keine weiteren Kinder habt, keine Zwillinge oder Mehrlinge bekommt und auch während eurer Elternzeit nicht vorhabt zu arbeiten, dann entspricht das Elterngeldnetto multipliziert mit der Ersatzrate dem Betrag, den ihr während eurer Elternzeit auf monatlich auf euer Konto überwiesen bekommt. Falls ihr aber z.B. weitere kleine Kinder habt, dann könnte der Geschwisterbonus für euch in Frage kommen.
Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
Falls in eurem Haushalt bereits ein weiteres oder mehrere weitere kleine Kinder leben, könnt ihr den Geschwisterbonus erhalten. Hierfür müsst ihr die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Bei einem weiteren Kind: Euer ältestes Kind darf noch nicht drei Jahre alt sein
- Bei zwei oder mehr weiteren Kindern: Mindestens zwei eurer Kinder müssen unter sechs Jahre alt sein
- Falls ihr ein behindertes Kind im Haushalt habt: Wenn das Kind noch unter 14 Jahre alt ist
Der Geschwisterbonus beträgt 10% eures Elterngeldes, jedoch mindestens 75 EUR. Ihr erhaltet den Geschwisterbonus so lange, bis eine eurer anderen Kinder die Altersgrenze erreicht. Das heißt z.B. wenn ihr noch 8 weitere Monate Elterngeld bezieht, euer zweites Kind aber bereits nächsten Monat das dritte Lebensjahr vollendet, dann fällt in zwei Monaten der Geschwisterbonus weg.
Falls ihr Zwillinge oder sogar Mehrlinge bekommt, dann erhaltet ihr zusätzlich zu eurem Basiselterngeld einen Zuschlag in Höhe von 300 EUR für jedes weitere Kind. Bei Zwillingen erhaltet ihr also 300 EUR zusätzlich, bei Vierlingen wären dies 900 EUR. Einen zusätzlichen Geschwisterbonus erhaltet ihr bei einer Mehrlingsgeburt allerdings nicht.
Anrechnung von Einkommen während des Elterngeldbezugs
Auch während eurer Elternzeit dürft ihr bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Es gibt nun zwei wichtige Aspekte, die ihr berücksichtigen solltet:
- Falls ihr mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, entfällt euer Anspruch auf Elterngeld für den entsprechenden Monat
- Alles, was ihr durch eure Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraumes verdient, wird direkt auf euer Elterngeld angerechnet. Es gibt hier keinen Freibetrag oder Ähnliches
Die Anrechnung eurer Einkünfte geschieht entweder im Nachhinein. Dann wird euch die Elterngeldstelle irgendwann nach euren Einkünften für den Elterngeld-Bezugszeitraum fragen. Oder aber eure Einkünfte werden bereits vorab bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Wenn ihr das wünscht, dann könnt ihr der Elterngeldstelle auch schon bei Antragstellung mitteilen, wie viel ihr während eurer Elternzeit arbeiten und verdienen werdet (so genannte Selbsteinschätzung).
Die Elterngeldstelle berechnet dann über eine Differenzrechnung ein angepasstes Elterngeldbrutto, d.h. sie zieht von eurem zugrunde gelegten Einkommen im Bemessungszeitraum den voraussichtlichen monatlichen Zuverdienst ab. Für die Ermittlung des Elterngeldnettos gelten dann die gleichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzugsmerkmale, die die Elterngeldstelle auch ohne den Zuverdienst angesetzt hätte. Das heißt im Klartext: Es hat keinen Einfluss auf die Anrechnung eures Verdienstes auf das Elterngeld, wenn ihr nach der Geburt wieder in eine ungünstigere Steuerklasse (z.B. Steuerklasse V) wechselt, um euer Nettoeinkommen zu minimieren.