Grundsätzlich habt ihr während eurer Elternzeit keinen Anspruch auf Urlaub, es sei denn ihr arbeitet weiterhin in Teilzeit. In diesem Fall wird der Urlaub, analog zu Teilzeitvereinbarungen außerhalb der Elternzeit entsprechend der Arbeitszeit angepasst. Das bedeutet konkret: wenn ihr im Rahmen eurer Vollzeitstelle einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr hattet, dann reduziert sich dieser Anspruch z.B. im Falle einer 50% Stelle auf die Hälfte, also auf 15 Tage.Hier weiterlesen
Krankenversicherung und Elterngeld
Wie ihr während eurer Elternzeit bzw. während eures Elterngeldbezuges krankenversichert seid bzw. was ihr tun müsst, um euch entsprechend bei einer Krankenversicherung zu versichern, hängt stark davon ab, welcher Versicherung bzw. welcher Art von Versicherung ihr vor der Geburt angehört habt. Im Folgenden möchten wir euch einmal die verschiedenen Fälle im Detail erläutern.Hier weiterlesen
Arbeitgeber während der Elternzeit vorübergehend wechseln
Wie wir bereits an anderer Stelle geschrieben haben, könnt ihr während der Elternzeit mit eurem Arbeitgeber ein Teilzeitmodell vereinbaren und zwischen 15 und 30 Stunden je Woche arbeiten. Darauf habt ihr einen Rechtsanspruch. In bestimmten Fällen gibt es für euch außerdem die Möglichkeit, während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten, ohne euer Hauptarbeitsverhältnis zu beenden. Im Folgenden erläutern wir euch einmal wie das geht.Hier weiterlesen
Die genaue Berechnung des Elterngeldes
Die Höhe des Elterngeldes wird anhand eures durchschnittlichen Nettoeinkommens berechnet, genauer gesagt anhand des Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils. Es beträgt zwischen mindestens 300 und höchstens 1.800 EUR monatlich (netto). Das Nettoeinkommen, das die Elterngeldstelle für die Berechnung des Elterngeldes heranzieht (das so genannte Elterngeldnetto), unterscheidet sich allerdings von demjenigen, welches ihr auf euren Gehaltsabrechnungen findet. Die Elterngeldstelle geht hier zunächst vom Bruttogehalt aus und macht dann ein paar standardisierte Anpassungen.Hier weiterlesen
Wann gilt euer Kind als in euren Haushalt aufgenommen?
Dass euer Kind in euren Haushalt aufgenommen ist, ist unter anderem eine Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld z.B. wenn es sich um eure Enkelkinder oder auch um Pflegekinder handelt. Klar müsst ihr euer Kind offiziell bei der Meldebehörde anmelden. Dies allein reicht aber nicht aus, damit euer Kind als in euren Haushalt aufgenommen gilt.
Euer Kind ist in euren Haushalt aufgenommen, wenn es
- Ständig in eurer gemeinsamen Familienwohnung lebt und
- dort versorgt und betreut wird
Wenn ihr euer Enkelkind oder euer Pflegekind z.B. nur tageweise während der Woche betreut oder euch mit den Eltern abwechselt, dann besteht noch keine Haushaltsaufnahme. Andererseits, eine bereits bestehende Haushaltsaufnahme wird nicht unterbrochen, nur weil euer Kind zeitweise z.B. wegen Schul- oder Berufsausbildung oder Studium nicht in eurem Haushalt lebt.
Geschwisterbonus: Was ist das und wann habt ihr Anspruch?
Falls ihr mehr als ein Kind habt, es sich dabei nicht um Zwillinge oder Mehrlinge handelt und die Kinder nicht schon zu alt sind, dann könntet ihr zusätzlich zu eurem Elterngeld (also Basiselterngeld oder ElterngeldPlus) einen zusätzlichen Anspruch auf den Geschwisterbonus haben.
In diesem Artikel erklären wir euch einmal alles Wichtige zu den Voraussetzungen, zur Höhe und zur Bezugsdauer des Geschwisterbonus.Hier weiterlesen